Rz. 113

Der Anspruch gem. § 2122 BGB wird gem. §§ 29, 410 Nr. 2 FamFG beim Nachlassgericht geltend gemacht. Der Sachverständige ist nach diesen Vorschriften vom Nachlassgericht auszuwählen (§ 410 Nr. 2 FamFG); die Kosten trägt der Antragsteller. Der Antrag kann auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden, was aus Kostengründen ratsam ist. Aufgrund der Verfahrensart ist kein bestimmter Antrag zu stellen. Der Sachverhalt und das Verfahrensziel sowie die gegenständliche Beschränkung sind jedoch genau zu bezeichnen.

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