Rz. 155

Das größte Problem stellt jedoch die nicht mögliche Befreiung von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB dar, wie z.B. die Zustimmung zur Änderung von Gewinnverteilungen,[186] aus Nachlassmitteln finanzierte Sanierungsmaßnahmen für eine GmbH,[187] Änderungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. der Nachfolgeklauseln,[188] Kündigung der Gesellschaft gegen Abfindungszahlung als Surrogat[189] – all diese Maßnahmen können unentgeltlich oder zumindest teilunentgeltlich sein und damit gegenüber dem Nacherben unwirksam. Stets ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch ein unentgeltlicher Teil in einer Stimmrechtsausübung des Vorerben liegt.

 

Rz. 156

Die Problematik der Unentgeltlichkeit gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Sie stellt ein großes Hindernis für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unternehmensanteile dar. Die Einholung der Zustimmung durch den Nacherben ist für viele Erklärungen des Vorerben zwingend, ggf. muss der Nacherbe durch Klage auf Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme angehalten werden.

[187] BGH NJW 1984, 366.
[189] BGH NJW 1984, 362.

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