Rz. 114
Die bisher im Rahmen von ZPO-Klagen geltend zu machenden Ansprüche wurden nicht in das FamFG verlagert, da die entsprechenden Vorschriften des BGB nicht mit dem Zusatz versehen wurden, dass hier die Nachlassgerichte zuständig sind.
a) Klage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Rz. 115
Der Anspruch nach § 2121 BGB ist mit einer Klage zum ordentlichen Gericht im ZPO-Verfahren geltend zu machen. Will der Nacherbe die Beteiligungsrechte (Hinzuziehung, Erstellung durch einen Notar) geltend machen, so sollte er dies im Klageantrag geltend machen.
Formulierungsbeispiel: Klage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein von einem Notar unter Hinzuziehung des Klägers aufgenommenes aktuelles Verzeichnis über sämtliche Gegenstände, die zur Erbschaft des am (…) in (…) verstorbenen (…) gehören, vorzulegen. Das Verzeichnis hat auch sämtliche Gegenstände zu umfassen, die vom Erbfall bis zur Erstellung des Verzeichnisses Erbschaftsgegenstände ersetzt haben.
b) Klage auf ordnungsgemäße Geldanlage
Rz. 116
Der nicht befreite Vorerbe hat Geld mündelsicher anzulegen. Der Nacherbe kann dies mit einer Klage zum ordentlichen Gericht erzwingen. Dabei ist für den vollstreckungsfähigen Inhalt des Titels darauf zu achten, dass Geldbeträge des Vorerben als zum Nachlass gehörend exakt beschrieben werden, da es sich meist um Surrogate handelt.
Formulierungsbeispiel: Klage auf mündelsichere Geldanlage
Der Beklagte wird verurteilt, den aus dem Verkauf des Pkw (…) erzielten Kauferlös i.H.v. (…) EUR mündelsicher anzulegen.
c) Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Sicherheitsleistung
Rz. 117
Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand enger sind als die des Anspruchs auf Sicherheitsleistung (vgl. §§ 2127, 2128 BGB), kann der Auskunftsanspruch stets mit dem Anspruch auf Sicherheitsleistung kombiniert werden. Da die Annahme einer erheblichen Verletzung Voraussetzung ist, wird dies in aller Regel notwendig sein. Für einzelne Maßnahmen (Abverkauf von Nachlassgegenständen durch den Vorerben) wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Sicherheitsleistung notwendig sein, vor allem, wenn der Vorerbe finanziell angeschlagen und zu befürchten ist, dass er den Verkaufserlös zweckentfremdet verwendet. Da in diesen Fällen der Schadensersatzanspruch zwar besteht, aber nach dem Anfall der Nacherbschaft nicht durchsetzbar ist, ist diese Verfügung geboten.
Formulierungsbeispiel: Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Sicherheitsleistung
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses des am (…) Verstorbenen (…) durch Vorlage eines Verzeichnisses.
Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande ist.
Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, für die Vorerbschaft dem Nacherben eine Sicherheitsleistung i.H.v. (…) EUR zu erbringen.
Dem Beklagten wird für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Formulierungsbeispiel: Einstweilige Verfügung
Der Antragsgegner wird verpflichtet, vor dem geplanten Verkauf des Pkw (…), amtliches Kennzeichen (…), Sicherheit i.H.v. (…) EUR zu leisten.
d) Feststellungsklage wegen Pflichtverletzung des Vorerben
Rz. 118
Der Nacherbe kann im Wege der Leistungsklage erst Schadensersatzansprüche durchsetzen, wenn der Nacherbfall eingetreten ist. Zuvor kann er jedoch zumindest während der Dauer der Vorerbschaft zur Vorbereitung späterer Schadensersatzklagen auf Feststellung klagen.
Formulierungsbeispiel: Feststellungsklage wegen Vorerbenpflichtverletzung
Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch die Übereignung des Pkw (…), amtliches Kennzeichen (…), aufgrund des Vertrages vom (…) an (…) gegen die ihn als Vorerben bestehende Verpflichtung, nicht unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen, verstoßen hat.
e) Drittwiderspruchsklage nach § 773 ZPO
Rz. 119
Aufgrund der Tatsache, dass der Nacherbe lediglich benachteiligende Verfügungen verhindern kann, ist bei Klagen nach § 773 ZPO darauf zu achten, dass lediglich dieser Teil der Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage angegriffen wird. Die Pfändung, die Zwangsverwaltung oder die bloße Anordnung der Zwangsversteigerung können nicht verhindert werden. Hier ist lediglich zur Absicherung die Sicherheitsleistung durch den Vorerben anzustreben.
Formulierungsbeispiel: Drittwiderspruchsklage, § 773 ZPO
Die Überweisung im Wege der Zwangsvollstreckung des gepfändeten Anspruchs gegenüber der (…)-Bank in (…), IBAN (…), i.H.v. (…) EUR wird in Höhe des Betrages von (…) EUR für unzulässig erklärt.