a) Behandlung von Wertpapieren (§§ 2116, 2117 BGB)
Rz. 49
Der Vorerbe unterliegt bzgl. Wertpapiere Beschränkungen. Er hat die Pflicht, sie entweder zu hinterlegen (§ 2116 BGB) oder sie auf seinen Namen umzuschreiben bei gleichzeitiger Sicherung, dass nur mit Zustimmung des Nacherben über sie verfügt werden darf (§ 2117 BGB). § 2116 BGB zählt zu den entsprechenden Papieren Inhaberpapiere (nebst Erneuerungsscheinen, § 805 BGB) und die mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere (Schuldverschreibungen auf den Inhaber, §§ 793 ff. BGB; Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber, §§ 1195, 1199 BGB; Inhaberaktien, §§ 10, 278 Abs. 3 AktG). Hierzu gehören nicht die Legitimationspapiere (§ 808 BGB) wie Sparbücher oder Pfandscheine. Ausdrücklich von der Hinterlegungspflicht ausgenommen (§ 2116 Abs. 1 S. 2 BGB) sind Inhaberpapiere, die nach § 92 BGB zu den verbrauchbaren Sachen gehören, z.B. Banknoten; Gleiches gilt für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine.
Rz. 50
Orderpapiere sind Namenspapiere, die durch Indossament übertragen werden können. Hierzu gehören Wechsel, Scheck, Namensaktien (§ 68 AktG), kaufmännische Orderpapiere (§ 363 HGB) und Orderschuldverschreibungen (§ 808a BGB). Zu hinterlegen sind nur die mit Blankoindossament (d.h. ohne Angabe eines Indossatars) versehenen Papiere. Der Vorerbe kann die Hinterlegungspflicht dadurch abwenden, dass er das Blankoindossament ausfüllt. Soweit Orderpapiere verbrauchbare Sachen sind, entfällt ebenso wie für verbrauchbare Inhaberpapiere die Hinterlegungspflicht.
Rz. 51
Zu beachten ist, dass die Hinterlegungspflicht nicht kraft Gesetzes, sondern auf Verlangen des Nacherben besteht. Bis zu dieser Aufforderung gelten lediglich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen. Auch das Verlangen selbst beendet die Verfügungsbefugnis des Vorerben nicht. Erst mit der Hinterlegung wird über § 2116 Abs. 2 BGB eine dingliche Beschränkung geschaffen, die Verfügungen ohne Zustimmung des Nacherben unwirksam machen.
b) Erstellung eines Wirtschaftsplans (§ 2123 BGB)
Rz. 52
Gehört ein Wald, ein Bergwerk, eine Kiesgrube o.Ä. zur Erbschaft, muss auf Verlangen des Vor- oder Nacherbens ein Wirtschaftsplan erstellt werden. Die Kosten sind aus der Erbschaft zu tragen. Ist von dieser Verpflichtung Befreiung angeordnet und wird dennoch ein Wirtschaftsplan aufgestellt, so ist auch dieser Plan bindend.
c) Auskunft und Sicherheitsleistung (§§ 2127–2129 BGB)
Rz. 53
Den Kontroll- und Sicherungsrechten des Nacherben (siehe Rdn 95 ff.) stehen die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Vorerben gegenüber. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Vorerbe Auskunft erteilen bzw. Sicherheit leisten. § 2129 BGB sanktioniert in Anlehnung an § 1052 BGB die Verweigerung der Sicherheitsleistung mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis. Der Vorerbe hat dann die Erbschaftsbestandteile oder die ganze Erbschaft an den gerichtlich bestellten Verwalter herauszugeben. Da diese Verpflichtung zwar im Grundbuch gem. §§ 13, 22 GBO eingetragen werden kann, aber nicht im Erbschein ausgewiesen wird, kann der Erbschein auch keinen guten Glauben an die bestehende Verfügungsbefugnis vermitteln.
d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechenschaftspflicht (§§ 2130, 2131 BGB)
Rz. 54
Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben bedeutet Erhaltung des Nachlasses nach seiner Wertsubstanz, nicht nach den konkreten Gegenständen. Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit ist, unabhängig von der persönlichen Situation des Vorerben, allein anhand der Verhältnisse des Nachlasses unter Berücksichtigung der Zeitumstände und für jede einzelne konkrete Maßnahme vorzunehmen. Unentgeltliche (§ 2113 Abs. 2 BGB) oder mit Benachteiligungsabsicht (§ 2138 Abs. 2 BGB) vorgenommene Verfügungen sind grundsätzlich nicht ordnungsgemäß. Dagegen kann die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen. Regelmäßig wird das dann jedoch nicht mehr der Fall sein, wenn aus den Erträgen der Erbschaft die Zinsleistungen und ein Tilgungsanteil nicht erbracht werden können. Um die ordnungsgemäße Verwaltung hier sicherzustellen, kommt die Einschaltung eines erfahrenen und zuverlässigen Treuhänders in Betracht.
Rz. 55
Korrelat der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung (§ 2130 Abs. 2 BGB) am Ende der Vorerbschaft, um dem Nacherben die Prüfung der Verwaltungsmaßnahmen zu gestatten.
Rz. 56
Der Vorerbe haftet nach dem Grundsatz der diligentia quam in suis nur nach dem Maßstab der für ihn eigenen üblichen Sorgfalt. Für absichtliche Benachteiligung haftet der Vorerbe immer (§ 2138 Abs. 2 BGB), für die übrige Haftung, auch für grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB), kann Befreiun...