Rz. 89
Das Anwartschaftsrecht ist veräußerbar. Auf die Veräußerung finden die §§ 2033 f., 2371, 3285 BGB Anwendung.[106] So ist sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft notarielle Beurkundung notwendig. Nach § 2034 Abs. 1 BGB haben sowohl die Mitnacherben und bei deren Fehlen der Vorerbe ein Vorkaufsrecht, das innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden muss.[107]
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