Rz. 157
Im Bereich der Surrogation im Gesellschaftsrecht entstehen verschiedene Fragen. So fällt z.B. bei einer Kapitalerhöhung zunächst das Bezugsrecht als Bestandteil des "alten Gesellschaftsanteils" in den Nachlass. Wird die Anteilsvergrößerung jedoch aus freien Mitteln des Vorerben oder aus den im Rahmen seiner Nutzungsrechte erzielten Einnahmen finanziert, so entsteht an dem erhöhten Anteil eine Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus einer Person, die gleichzeitig unabhängig und durch die Vorerbschaft belastet ist.
Rz. 158
Streitig war lange Zeit, ob im Gegensatz zu frei handel- und vererbbaren Beteiligungen (Aktienkauf, GmbH-Anteile: § 15 GmbHG) Anteile an Personengesellschaften, insbesondere Kommanditanteile, die der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, kraft Surrogation in den Nachlass fallen können. Dies hat der BGH – klarstellend – bejaht. Hieraus ergeben sich dann Fragen der "Nachfolgefähigkeit", soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält. Jedenfalls steht der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden/Unmöglichkeit der Übernahme des/durch den Nacherben dann dem Nacherben zu. Ob sich das Einbringen von Nachlassmitteln in eine derartige Gesellschaft noch als ordnungsgemäße Verwaltung klassifizieren lässt, kann bezweifelt werden. Stellt sich beim Nacherbfall heraus, dass dies nicht der Fall war, steht dem Nacherben der Anspruch nach §§ 2130, 2131 BGB gegen den nicht befreiten Vorerben zu.