Rz. 53

Den Kontroll- und Sicherungsrechten des Nacherben (siehe Rdn 95 ff.) stehen die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Vorerben gegenüber. Liegen die Voraussetzungen[67] vor, muss der Vorerbe Auskunft erteilen bzw. Sicherheit leisten. § 2129 BGB sanktioniert in Anlehnung an § 1052 BGB die Verweigerung der Sicherheitsleistung mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis. Der Vorerbe hat dann die Erbschaftsbestandteile oder die ganze Erbschaft an den gerichtlich bestellten Verwalter herauszugeben. Da diese Verpflichtung zwar im Grundbuch gem. §§ 13, 22 GBO eingetragen werden kann, aber nicht im Erbschein ausgewiesen wird, kann der Erbschein auch keinen guten Glauben an die bestehende Verfügungsbefugnis vermitteln.[68]

[67] "Grund zur Annahme" bzw. "Besorgnis" einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte.
[68] Grüneberg/Weidlich, § 2129 Rn 2.

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