Rz. 101

Der Nacherbe hat über die beiden gesetzlich normierten Ansprüche gem. §§ 2121, 2127 BGB weitere Ansprüche. Nach § 242 BGB kann er vom Vorerben verlangen, dass der nicht befreite Vorerbe ihm Auskunft über die Art der mündelsicheren Geldanlage nach § 2119 BGB gibt.[128] Da die Stellung des Nacherben, der mit dem Tod des Vorerben Nacherbe wird, was bzgl. der Kenntnisse von Verfügungen des Vorerben vergleichbar mit einem Pflichtteilsberechtigten ist – vor allem des Pflichtteilsberechtigten, der Ergänzungsansprüche geltend machen will und nach dem Tod des Erblassers auch auf Informationen durch den Beschenkten angewiesen ist –, wird ihm bei Vorliegen von Anhaltspunkten ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten zugebilligt.[129]

[128] LG Berlin ZEV 2002, 160 m. Anm. Krug, der diesen Anspruch zutreffend nur gegen den nicht befreiten Vorerben gegeben sieht.
[129] BGH NJW 1972, 907.

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