1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln
Rz. 151
In der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen und Wirkungen stets vor allem bei Personengesellschaften auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. So muss bei einer Unternehmensnachfolge im Wege der Vor- und Nacherbschaft auch das Vertragswerk innerhalb der Gesellschaft(en) auf diese Nachfolgeart ausgerichtet werden. Bei qualifizierten Nachfolgeklauseln müssen sowohl Vor- als auch Nacherbe den Anforderungen der Klausel genügen, um in die Gesellschaft eintreten zu können.
Rz. 152
Bei rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln, wenn z.B. die verbleibenden Gesellschafter des Erblassers den Anteil treuhänderisch halten und der Vorerbe ein Eintrittsrecht ausübt, mit dem er den Gesellschaftsanteil übernimmt, ist im Zweifel der gesamte Vorgang am Nachlass vorbei unter Lebenden erfolgt und der Nacherbe kann keine Rechte aus der Eintrittsklausel herleiten.
Rz. 153
Bei Personengesellschaften ist weiter § 139 HGB zu beachten. Der Vorerbe kann das Recht ausüben, nicht als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, sondern als Kommanditist weiter an der Gesellschaft beteiligt zu sein, ohne dass der Nacherbe außerhalb der engen Grenzen des Vorwurfs nicht ordnungsgemäßer Verwaltung darauf Einfluss nehmen könnte.
Rz. 154
Im Gegensatz dazu sind bei GmbH-Anteilen oder bei Aktien durch die freie Vererbbarkeit für den Übergang der Anteile keine Probleme zu gewärtigen.
2. Unentgeltliche Verfügungen
Rz. 155
Das größte Problem stellt jedoch die nicht mögliche Befreiung von der Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen nach § 2113 Abs. 2 BGB dar, wie z.B. die Zustimmung zur Änderung von Gewinnverteilungen, aus Nachlassmitteln finanzierte Sanierungsmaßnahmen für eine GmbH, Änderungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. der Nachfolgeklauseln, Kündigung der Gesellschaft gegen Abfindungszahlung als Surrogat – all diese Maßnahmen können unentgeltlich oder zumindest teilunentgeltlich sein und damit gegenüber dem Nacherben unwirksam. Stets ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht doch ein unentgeltlicher Teil in einer Stimmrechtsausübung des Vorerben liegt.
Rz. 156
Die Problematik der Unentgeltlichkeit gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Sie stellt ein großes Hindernis für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unternehmensanteile dar. Die Einholung der Zustimmung durch den Nacherben ist für viele Erklärungen des Vorerben zwingend, ggf. muss der Nacherbe durch Klage auf Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme angehalten werden.
3. Weitere Einzelfragen
a) Surrogation (§ 2111 BGB)
Rz. 157
Im Bereich der Surrogation im Gesellschaftsrecht entstehen verschiedene Fragen. So fällt z.B. bei einer Kapitalerhöhung zunächst das Bezugsrecht als Bestandteil des "alten Gesellschaftsanteils" in den Nachlass. Wird die Anteilsvergrößerung jedoch aus freien Mitteln des Vorerben oder aus den im Rahmen seiner Nutzungsrechte erzielten Einnahmen finanziert, so entsteht an dem erhöhten Anteil eine Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus einer Person, die gleichzeitig unabhängig und durch die Vorerbschaft belastet ist.
Rz. 158
Streitig war lange Zeit, ob im Gegensatz zu frei handel- und vererbbaren Beteiligungen (Aktienkauf, GmbH-Anteile: § 15 GmbHG) Anteile an Personengesellschaften, insbesondere Kommanditanteile, die der Vorerbe mit Mitteln des Nachlasses erwirbt, kraft Surrogation in den Nachlass fallen können. Dies hat der BGH – klarstellend – bejaht. Hieraus ergeben sich dann Fragen der "Nachfolgefähigkeit", soweit der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel enthält. Jedenfalls steht der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden/Unmöglichkeit der Übernahme des/durch den Nacherben dann dem Nacherben zu. Ob sich das Einbringen von Nachlassmitteln in eine derartige Gesellschaft noch als ordnungsgemäße Verwaltung klassifizieren lässt, kann bezweifelt werden. Stellt sich beim Nacherbfall heraus, dass dies nicht der Fall war, steht dem Nacherben der Anspruch nach §§ 2130, 2131 BGB gegen den nicht befreiten Vorerben zu.
b) Nutzungen
Rz. 159
Bei den Nutzungen ist erneut zwischen Einzelunternehmen, P...