Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 187
Die Einzelheiten hierzu werden in der Wohngebäudeversicherung in B § 16 Nr. 2 VGB 2010 (§ 21 VGB 88) geregelt.
Rz. 188
Danach ist der Versicherer von seiner Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht. Ausreichend ist der bloße Versuch der Täuschung (B § 16 Nr. 2 letzter Hs. VGB 2010). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Leitungswasserschaden in einem unbewohnten Gebäude auf Rückfrage des Versicherers ein unzutreffendes Datum über den letzten Besuch in dem Gebäude angibt. Eine arglistige Täuschung ist auch dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Leitungswasserschaden einen nachträglich gefertigten und rückdatierten Arbeitsbericht vorlegt, in dem, anders als in dem ursprünglichen Arbeitsbericht, kein Bezug zu einer möglichen Schadenursache (hier Frost) ersichtlich ist. Werden vom Versicherungsnehmer bei der Regulierung eines Leitungswasserschadens Rechnungen vorgelegt, deren Positionen teilweise nicht ursächlich auf den Wasserschaden zurückzuführen sind, ist der Gebäudeversicherer gem. B § 16 Nr. 2 VGB 2010 von einer etwaigen Leistungspflicht befreit. Eine zur Leistungsfreiheit führende arglistige Täuschung stellt auch die Vorlage von Rechnungen dar, deren abgerechnete Arbeiten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht abgeschlossen waren. Die Geltendmachung der Leistungsfreiheit kann sich aber als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die arglistige Täuschung sich nur auf einen geringen Teil des versicherten Schadens bezieht. Die Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung greift nicht ein bei Angaben, die der Versicherungsnehmer erst nach der Leistungsablehnung des Versicherers gemacht hat. Der Versicherer kann sich auch dann auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung berufen, wenn er seine Versicherungsbedingungen nicht auf die geänderten Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes umgestellt hat.
Rz. 189
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung reicht es hingegen nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über die Qualifikation von ausgetretenem Leitungswasser zu täuschen versucht, wenn es hierauf für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ankommt. Ebenso wenig reicht eine bloße Verdachtsäußerung des Versicherungsnehmers über mögliche Schadenursachen aus.