Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
a) Sicherheitsvorschriften, B § 8 Nr. 1 a aa VGB 2010, A 20.1 VGB 2022
Rz. 167
Gemäß B § 8 Nr. 1 a aa VGB 2010 (§ 11 Nr. 1a VGB 88) hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Hierzu gehören:
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Landesbauordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, |
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Brandschutzgesetze, |
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Feuerungsverordnungen, |
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Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft. |
Rz. 168
A § 16 Nr. 1 a VGB 2010, A 20.1.1 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1b VGB 88) bestimmt, dass der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen hat. Die Instandhaltungspflicht besitzt insbesondere in der Leitungswasser- und Rohrbruchversicherung sowie in der Sturm- und Hagelversicherung Bedeutung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass im Schadenfall nicht die dem Versicherungsnehmer obliegende Pflicht zur Instandhaltung des versicherten Gebäudes auf den Versicherer abgewälzt werden kann.
Rz. 169
Die Instandhaltungspflicht wirkt sich in der Rohrbruchversicherung insbesondere bei Schäden durch Rostbefall aus. Zwar ist der Versicherer dazu verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der schadhaften Stelle zu übernehmen. Gleichfalls wird er den Versicherungsnehmer jedoch dazu anhalten, die ebenfalls vom Rost befallenen, aber noch nicht schadhaften Rohre zu beseitigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach, handelt er der aus A § 16 Nr. 1 a VGB 2010, A 20.2 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1b VGB 88) resultierenden Obliegenheit zuwider, was zu teilweiser Leistungsfreiheit gem. § 26 VVG führen kann.
Rz. 170
In der Sturm- und Hagelversicherung führt die Instandhaltungspflicht unter anderem dazu, dass der Versicherungsnehmer den ordnungsgemäßen Zustand von Dächern und außen am Gebäude angebrachten Gegenständen überwachen und erforderlichenfalls wieder herbeiführen muss.
Rz. 171
Ein besonderes Risiko für den Versicherer stellen nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile dar. Wann ein Gebäude nicht genutzt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Wohnung leer steht, weil die letzten Mieter lange Zeit vor dem Schadenfall ausgezogen sind und eine Weitervermietung in der Zwischenzeit nicht erfolgt ist. Aus diesem Grunde bestimmt A § 16 Nr. 1 b VGB 2010, A 20.1.2 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1c VGB 88), dass derartige Gebäude oder Gebäudeteile vom Versicherungsnehmer genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten sind. Werden die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert, wird die dadurch begründete Gefahrerhöhung nicht durch eine wöchentliche Wohnungsbegehung kompensiert. Erforderlich wäre vielmehr eine "engmaschige" Kontrolle, die bis zu einer täglichen Kontrolle reichen kann. Die Obliegenheit zur Entleerung und Absperrung wasserführender Leitungen soll sogar dann bestehen, wenn das Gebäude nur teilweise unbenutzt ist und eine separate Absperrmöglichkeit nicht besteht. Notfalls müsse der Versicherungsnehmer eine entsprechende Absperrmöglichkeit auf seine Kosten einrichten lassen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn dies technisch nicht möglich sei. Werden die Wasser führenden Leitungen in dem leerstehenden Gebäude nicht entleert, stellt es keine Gefahrenkompensation dar, wenn der Versicherungsnehmer das Gebäude während der Wintermonate nur leicht beheizt und täglich durch einen Hausmeister kontrollieren lässt. Diese Sicherheitsvorschrift dient nicht nur dazu, Schäden durch Nichtbeheizen in der Frostperiode vorzubeugen, sondern auch Schäden durch Vandalismus oder Materialermüdung zu allen Jahreszeiten.
Rz. 172
Entsprechend bestimmt A § 16 Nr. 1 c VGB 2010, A 20.1.3 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1d VGB 88), dass der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile geheizt zu halten und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten hat. Wichtig ist, dass die Thermostateinstellung "Frostschutz" noch kein hinreichendes Beheizen von Gebäuden und Gebäudeteilen darstellt, sondern allein ein Zufrieren der Heizungskörper und -rohre verhindern soll. Eine Kontrolle ist hinreichend häufig, wenn sie mindestens halbwöchentlich erfolgt. Nach Auffassung des OLG Schleswig soll dies bei Gebäuden mit einem geringeren Wert im Einzelfall anders zu beurteilen sein. Diese Auffassung begegnet jedoch Bedenken, da sich die aus den Sicherheitsvorschriften resultierende Pflicht des Versicherungsnehmers zur Schadenverhinderung nicht am Wert der versicherten Sache festgemacht ist. Überträgt der Versicherungsnehmer die Pflichten des A § 16 Nr. 1 a–c VGB 2010, A 20.1.1 – 20.1.4.2 VGB 2022 (§ 11 Nr. 1c, d VGB 88) auf eine Hausverwaltung, muss er sich deren Fehlverhalten al...