Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 109
Gebäude setzen sich grundsätzlich aus einer Vielzahl von Einzelteilen zusammen. Ob einzelne dieser Teile Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung genießen, wird dadurch bestimmt, ob es sich dabei um "Gebäudebestandteile" im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Wann dies der Fall ist, wird in den A § 5 Nr. 2 VGB 2010, A 7.1 ff. VGB 2022 definiert. Demgegenüber können zur Bestimmung des Begriffs "Gebäudebestandteile" nicht die §§ 90 ff. BGB und die hierzu entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Rz. 110
Der Begriff des "Gebäudebestandteils" ist in A § 5 Nr. 2 b VGB 2010, A 7.2 VGB 2022 definiert. Gebäudebestandteile sind danach in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören nach S. 2 auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. Die Definition orientiert sich dabei an dem gesetzlichen Begriff des Gebäudebestandteils in § 93 BGB.
Rz. 111
Danach sind "wesentlichen Bestandteile" einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bestandteile sind sowohl die Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbstständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück handelt, sind die Verkehrsauffassung und die natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes.
Rz. 112
Unter anderem sind folgende Gegenstände Gebäudebestandteile und genießen Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung:
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Heizungsanlagen, |
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Wärmepumpen eines Heizungssystems, |
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Anlagen der Warmwasserversorgung, |
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Abdeckplane, die während der Reparatur ordnungsgemäß befestigt wird, |
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sanitäre Installationen wie Badewannen, Waschbecken usw., |
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hauseigene Schwimmbäder, |
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Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge wie Tapeten, Fliesen und Parkett etc., |
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Anstriche, |
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Teppichböden nur dann, wenn sie auf den betreffenden Raum zugeschnitten sind; unzweifelhaft dann, wenn sie fest mit dem Boden verklebt sind, |
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Einbruchmeldeanlagen, |
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Balkone, Balkongeländer, Balkonverkleidungen, |
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elektrische Anlagen der Licht- und Stromversorgung ohne Lampen und Beleuchtungskörper, |
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Laden- und Schaufensterscheiben, |
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Innenschwimmbecken, |
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Saunaanlagen, |
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Markisen, |
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Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen. |
Rz. 113
Keine Gebäudebestandteile sind hingegen folgende Gegenstände:
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leicht angebaute Garagen, Carports oder Schuppen, |
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Freisitze, |
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eingebaute Serienküchen, |
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Gartenmauern, |
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Beleuchtungskörper, |
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aus serienmäßig hergestellten Teilen bestehende Schrankwand als Raumteiler. |