Rz. 117

Als Grundstücksbestandteile (A § 5 Ziff. 2 d VGB 2010) gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Sie sind nach A § 5 Ziff. 1 VGB 2010 nur versichert, wenn sie ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Gesondert versicherbar sind nach A § 5 Ziff. 4 b VGB 2010:

Carports,
Gewächs- und Gartenhäuser,
Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
Hof- und Gehwegsbefestigungen,
Hundehütten,
Masten und Freileitungen,
Wege- und Gartenbeleuchtungen.
 

Rz. 118

Die Regelung des § 1 Nr. 3 VGB 88 erlaubt es darüber hinaus, den gem. § 1 Nr. 4 VGB 88 vereinbarten Ausschluss von Mietereinbauten rückgängig zu machen. Besondere praktische Bedeutung hat dies für Einbauküchen in Mietwohnungen, die weder Bestandteil des Gebäudes noch Zubehör sind, sondern als fremdes Eigentum allenfalls in der Hausratversicherung des Mieters mitversichert werden können.[138]

[138] Martin, H II Rn 33.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge