Rz. 34

Für die Eintrittspflicht des Versicherers reicht es nicht aus, dass irgendwelches Wasser zu einem versicherten Schaden führt. Erforderlich ist vielmehr Leitungswasser. Gemäß A § 3 Ziff. 3 VGB 2010 (§ 6 Nr. 1 VGB 88) wird Leitungswasser als Wasser definiert, das aus den dort genannten Rohren und Anlagen (nachfolgend siehe Rdn 35 ff.) bestimmungswidrig ausgetreten (vgl. auch Rdn 42 ff.) ist. Dabei wird Wasserdampf dem Leitungswasser gleichgestellt (A § 3 Ziff. 3 VGB 2010; § 6 Nr. 2 VGB 88). Vom Leitungswasserrisiko werden also die durch Überschwemmungen, Ausuferung oberirdischer Gewässer und Witterungsniederschläge verursachten Schäden nicht mit umfasst. Hier besteht aber bedingungsgemäßer Versicherungsschutz nach A § 4 VGB 2010. Nach den VGB 88 konnten derartige Risiken nur in einer zusätzlichen Elementarversicherung unter Versicherungsschutz gestellt werden.[18] Gleichfalls stellt es keinen Leitungswasserschaden dar, wenn der Wasserschaden durch Wasser entsteht, das aus einer Drainage oder einem Regenwasserfallrohr zugeflossen ist (A § 3 Ziff. 4 VGB 2010). Hierbei handelt es sich vielmehr um Regen- oder Grundwasser.[19]

[18] Siehe hierzu z.B. OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570.
[19] OLG Köln NVersZ 2001, 328, 329.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?