Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
I. Abschluss des Versicherungsvertrages
Rz. 18
Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 13 ff.) verwiesen.
Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Wohngebäudeversicherung sehen grundsätzlich das Schriftformerfordernis vor (B § 17 VGB 2010, § 26 VGB 88). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wohngebäudeversicherungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Erst mit dem Abschluss des Wohngebäudeversicherungsvertrages unter Einbeziehung der VGB wird das Schriftformerfordernis einvernehmlich vereinbart, so dass erst anschließende Erklärungen zwingend schriftlich abgegeben werden müssen.
Rz. 19
Im Übrigen gelten die für die Feuerversicherung gemachten Ausführungen über das Angebot zum Abschluss des Versicherungsvertrages, dessen Annahme, den Beginn des Versicherungsschutzes, die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag, den Widerspruch durch Versicherungsnehmer sowie das Ende der Versicherung in der Wohngebäudeversicherung (mit Ausnahme des besonderen Kündigungsrechts gemäß § 19 AFB 87, siehe § 5 Rdn 27) entsprechend.
II. Vertragspflichten der Vertragsparteien
Rz. 20
Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die allgemeinen Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 29 ff.). Für die Wohngebäudeversicherung gelten insoweit keine Besonderheiten. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Pflicht des Versicherers zur Beratung des Versicherungsnehmers über die Bestimmung der zutreffenden Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung mit einem Versicherungswert 1914. § 6 VVG weitet die Beratungspflichten, die sowohl die Vermittler als auch den Versicherer selbst treffen, erheblich aus. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, so weit als möglich sicher zu stellen, dass der Versicherungsnehmer genau das Versicherungsprodukt erhält, das seinem in dem Beratungsgespräch akzentuierten Versicherungsbedarf entspricht. Die Versicherer haben angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten nur teilweise eine Anpassung der AVB aller ihrer Altbestände vornehmen lassen.
III. Versicherungsfall
1. Allgemeines
Rz. 21
Da die Wohngebäudeversicherung als "verbundene" Versicherung im Verbraucherinteresse nicht nur eine, sondern mehrere Gefahren absichert, deren Verwirklichung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, lässt sich der Begriff des Versicherungsfalles nicht für sämtliche versicherte Gefahren und versicherte Schäden einheitlich definieren. Die abstrakte Definition des Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung umfasst die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch eine versicherte Gefahr im Versicherungsort während der materiellen Dauer des Versicherungsschutzes. Die Einzelheiten hierzu sind in A §§ 1–5 VGB 2010, A 1 ff. VGB 2022 geregelt.
2. Eintritt des Versicherungsfalles
Rz. 22
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn eine versicherte Gefahr beginnt, sich schädigend auf versicherte Sachen auszuwirken, also nicht bereits dann, wenn die versicherten Sachen einer versicherten Gefahr ausgesetzt werden. Vielmehr bedarf es einer konkreten Einwirkung der versicherten Gefahr auf die versicherte Sache durch eine "wirtschaftlich nachteilige Veränderung ihres Zustands in Form der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens". Dies folgt nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Bedingungen (A § 1 VGB 2010, A 1 VGB 2022, § 4 VGB 88).
Rz. 23
Fallen Schadenursache und Beginn der Beschädigung der versicherten Sache nicht zusammen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Eintrittspflicht des Versicherers haben, wenn der Beginn oder das Ende des Versicherungsschutzes zwischen diese Zeitspanne fällt. Steht beispielsweise fest, dass Leitungswasser aus einem Nachbargebäude vor dem Ende eines Versicherungsvertrages ausgetreten ist, dadurch Schäden an den versicherten Gebäude jedoch erst nach dem Ende des Versicherungsvertrages verursacht wurden, entscheidet die Definition des Versicherungsfalles über die Eintrittspflicht des Versicherers. Nach der hier vertretenen Auffassung ist der Versicherer nicht eintrittspflichtig, da der Schaden erst nach dem Ende des Versicherungsvertrages eintrat. Bei einem Wechsel des Versicherers ist der Versicherungsnehmer für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls beweisbelastet. Kann nicht geklärt werden, ob der Schaden noch unter der Geltung des alten oder schon bei Geltung des neuen Vertrages eingetreten ist, geht diese Unklarheit zulasten des Versicherungsnehmers. Da sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Eintritt des Versicherungsfalls ergibt, geht ein in der Person des Versicherungsnehmers entstandener Anspruch bei einer Veräußerung der versicherten Sache nicht auf den Erwerber über. Ist der Schaden vor der Veräußerung eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Veräußerer zu.
3. Einheit des Versicherungsfalles
Rz. 24
In der Wohngebäudeversic...