Rz. 35

Das Wasser muss gem. A § 3 Ziff. 3 VGB 2010 (§ 6 Nr. 1a VGB 88) aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten sein. Der Begriff "Wasserversorgung" ist weit auszulegen. Er umfasst jede wirtschaftlich sinnvolle Bewegung und Verwendung von Wasser, unabhängig davon, ob es sich um Frisch- oder Brauchwasser handelt.[20]

 

Rz. 36

Ebenso wenig muss es sich um Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung handeln. Vielmehr wird vom versicherten Risiko beispielsweise auch zugeführtes Quellwasser erfasst.[21]

 

Rz. 37

Wichtig ist, dass die betreffenden Zu- oder Ableitungsrohre nicht zwingend der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen müssen. Das Wasser kann auch aus Zu- oder Ableitungsrohren austreten, die sich auf dem Nachbargrundstück befinden und das dortige Nachbargebäude versorgen bzw. entsorgen. Gleichfalls kann das Wasser aus der Hauptwasserleitung des öffentlichen Versorgungsnetzes austreten.[22] Für die Leistungspflicht des Versicherers reicht es aus, dass das bedingungsgemäß ausgetretene Leitungswasser zu einem Schaden an der versicherten Sache führt.

[20] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 156.
[22] LG Stuttgart VersR 1980, 139.

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