Rz. 97
Gemäß A § 4 Ziff. 3 a VGB 2010 ist eine Überschwemmung eine Überflutung des Grundes und des Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück). Eine Überflutung von Grund und Boden liegt vor, wenn sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen ansammeln.
Rz. 98
Die Überschwemmung kann alternativ durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge verursacht werden. Praktisch erfolgt dies in der Regel dadurch, dass die Gewässer über ihre Ufer treten. Worauf dies letztlich zurückzuführen ist, spielt dabei keine Rolle.
Rz. 99
Für den Begriff der Überschwemmung ist hingegen nicht entscheidend, dass Wasser über die Erdoberfläche hinaustritt und nicht mehr erdgebunden in das Gebäude eindringt. Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Schaden sei nicht versichert, der durch eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser bis zur Sättigungsgrenze verursacht wurde, vermag dies nicht zu überzeugen. Anders als beispielsweise Sturm- oder Hagelschäden erfordern Überschwemmungsschäden keine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache. Folglich kann ein Überschwemmungsschaden auch durch erdgebundenes Wasser verursacht werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wasser über die Ufer eines Gewässers tritt, der Schaden am versicherten Gebäude jedoch nicht durch Oberflächenwasser, sondern durch erdgebundenes Wasser verursacht wurde. Eine Überflutung des Kellers aufgrund eines Anstiegs des Grundwassers reicht hingegen für die Annahme einer Überschwemmung noch nicht aus. Daher liegt eine Überschwemmung auch nicht vor, wenn nur in den Keller Wasser eingedrungen ist, ohne sich auch auf dem das Gebäude umgebenden Gelände anzusammeln. Ebenso wenig ist das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung eine Überschwemmung. Es handelt sich dabei vielmehr um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung bzw. Unterhaltung des Gebäudes. Sammeln sich Schneemassen auf dem Dach, ist das eindringende Tauwasser ebenfalls keine bedingungsgemäße Überschwemmung. Demgegenüber können angestaute Regenfälle und Schneereste eine Überschwemmung darstellen, wenn sie durch die Kelleraußentüre eindringen.
Rz. 100
Ein nach A § 4 Ziff. 3 b VGB 2010 versicherter Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Ein Rückstauschaden liegt nicht vor, wenn sich bei Starkregen Niederschlagswasser auf einem Flachdach sammelt, hierdurch die Dachfolie reißt und Wasser in das Gebäude eindringt. Es fehlt an einem Austritt des Wassers aus dem Leitungssystem. Gleiches gilt, wenn Niederschlagswasser nicht in das (überfüllte) öffentliche Kanalsystem abfließen kann und so oberflächig abfließendes Wasser in das Gebäude eindringt.
Rz. 101
Gemäß A § 4 Ziff. 4 a aa VGB 2010 werden Schäden, die durch Überschwemmungen infolge Sturmflut verursacht wurden, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei Sturmflut handelt es sich um unregelmäßiges Hochwasser der See, das durch Windstau des Wassers verursacht und durch die Gezeiten verstärkt wird.