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Versicherte Nässeschäden sind solche, bei denen durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind (A § 3 Ziff. 3 VGB 2010). Ein versicherter Nässeschaden liegt auch vor, wenn Wasser in einer Duschecke durch die Wand gelangt.[23] Aber auch durch Wasseraustritt aus Aquarien oder Wasserbetten resultierende Schäden sind nach den VGB 2010 mitversichert. Bei Nässeschäden handelt es sich oftmals nicht um punktuelle Ereignisse. Vielmehr wird es sich regelmäßig um ein über einen längeren Zeitraum andauerndes Geschehen handeln, bei dem sich der Schaden durch nachlaufendes Wasser ständig weiter vergrößert. Versicherungsfall ist hier nicht allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rohrundichtigkeit. Der Versicherungsfall dauert vielmehr solange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus den Leitungen austritt.[24]

[24] OLG Hamm v. 20.7.2015 – I-20 W 19/15, 20 W 19/15; a.A.: OLG Celle v. 20.5.2012 – 8 U 213/11.

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