Rz. 77

Ein Sturmschaden liegt auch dann vor, wenn durch die Windbewegung von mindestens 8 Windstärken Gegenstände wie Plakate oder Teile von Bäumen gegen die versicherte Sache geworfen werden. Da der Begriff "Gegenstände" weit auszulegen ist,[75] fallen hierunter beispielsweise auch Hagelkörner. Verursachen also Hagelkörner durch die Kraft eines Sturmes Beschädigungen, die allein durch Hagel nicht verursacht werden können, greift der Versicherungsschutz der Sturmversicherung.[76] Ebenso fällt es unter den Versicherungsschutz, wenn durch einen Sturm ein Fenster geöffnet und dabei eine Gießkanne umgeworfen wird, die einen Durchfeuchtungsschaden am Teppich verursacht.[77] Keinen Sturmschaden im Sinne einer mittelbaren Einwirkung stellt es hingegen dar, wenn es bei einem Sturm zu einem Aufschieben oder Aufstauen von Regenwasser auf einer Dachfläche kommt und das Dach aus diesem Grund einstürzt.[78]

 

Rz. 78

Werden durch einen Sturm beispielsweise erhebliche Mengen Schnee oder Laub aufgehäuft, fallen dadurch verursachte Schäden nicht unter den Versicherungsschutz. In diesen Fällen stellt der Sturm nicht die zeitlich letzte Ursache des Schadens dar. Kommt es etwa dadurch zum Schaden, dass Laubansammlungen Abflüsse verstopfen, tritt der dadurch verursachte Wasserschaden nicht unmittelbar durch den Sturm, sondern durch die sich daran anschließende Laubansammlung ein. Die hiervon abweichende Auffassung vermag nicht zu überzeugen.[79] Das LG München hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach während eines Sturms Laub den Abfluss eines Balkons verstopft haben sollte. Dadurch kam es im Wohnzimmer zu einem Wassereintritt. Das Gericht bejahte grundsätzlich ein unter Versicherungsschutz fallendes Risiko, wies die Klage jedoch wegen mangelnden Nachweises ab, dass das Laub durch den Sturm in den Abfluss gelangte. Die Entscheidung verkennt, dass nicht der Sturm, sondern das den Abfluss verstopfende Laub die zeitlich letzte Ursache des Schadenseintritts war. Nur dann, wenn das Laub am versicherten Gebäude einen Substanzschaden verursachte hätte, wäre der Wassereinbruch in das Wohnzimmer als versicherter Folgeschaden des Sturms versichert gewesen.[80]

 

Rz. 79

Aus demselben Grunde fallen sog. Schneelastschäden nicht unter Versicherungsschutz.[81] In derartigen Fällen ist allerdings die Abgrenzung zum versicherten Folgeschaden gem. A § 4 Ziff. 2 c cc VGB 2010 (§ 8 Nr. 2c VGB 88) nicht immer eindeutig.

[75] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 209.
[76] OLG Köln r+s 1998, 425.
[77] LG Berlin zfs 1982, 251.
[78] OLG Oldenburg VersR 2001, 1233.
[79] LG München I, Urt. v. 26.1.2004 – 12 O 16943/03, Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht 2004, 255.
[80] Siehe hierzu auch zutreffend LG Bielefeld VersR 2005, 115 (Hagelschaden).
[81] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 209 mit Verweis auf LG Hannover zfs 1981, 257; a.A. Martin, E II Rn 34 f.

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