Rz. 42

Voraussetzung jedes Leitungswasserschadens ist, dass das Wasser bestimmungswidrig aus der betreffenden Anlage oder Einrichtung austritt. Danach muss das Wasser entgegen dem Willen und den Planungen des Versicherungsnehmers oder der berechtigten Personen austreten.[28] Dies ist zweifelsfrei dann der Fall, wenn es zu Undichtigkeiten in der Wasserversorgung kommt oder das Wasser vom Nachbargrundstück auf das Grundstück des Versicherungsnehmers läuft.

 

Rz. 43

Der Austritt des Leitungswassers ist aber auch dann bestimmungswidrig, wenn beispielsweise ein Einbrecher einen Vandalismusschaden dadurch verursacht, dass er in Schädigungsabsicht Wasserhähne öffnet.[29] Jedes derartige vorsätzliche Handeln eines Dritten, der weder Versicherungsnehmer noch Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, führt dazu, dass der Wasseraustritt "bestimmungswidrig" erfolgt.[30]

 

Rz. 44

Kommt es versehentlich zum Austritt von Leitungswasser, ist der Versicherer ebenfalls grundsätzlich eintrittspflichtig. Dies gilt zunächst für den Fall, dass schuldunfähige Personen wie beispielsweise Kinder den Wasseraustritt herbeiführen. "Bestimmungswidrig" tritt Leitungswasser auch dann aus, wenn es aus der Duschwanne durch Haarrisse in Wände und Mauerwerk gelangt.[31] Aber auch ein Irrtum oder ein Versehen des Versicherungsnehmers über die Tatsache des Wasseraustritts oder über die Richtung, die Menge, die Temperatur oder den Verschmutzungsgrad des austretenden Wassers steht der Eintrittspflicht des Versicherers grundsätzlich nicht entgegen.[32] So etwa, wenn die Badewanne oder ein Waschbecken überläuft, weil eine Verstopfung den Notüberlauf zugesetzt hat bzw. der Wasserzulauf entgegen der Erwartung des Versicherungsnehmers so stark ist, dass der Notüberlauf die Wassermenge nicht fasst oder ein drehbarer Wasserhahn ­unbemerkt über den Beckenrand geschwenkt wird bzw. der in das Waschbecken eingehängte Ablaufschlauch der Waschmaschine durch den Wasserdruck beim Abpumpen abspringt. In diesen Fällen ist allerdings stets zu prüfen, ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 VVG vorliegt, was zu einer Quotierung des Ersatzanspruchs nach dem Grad der groben Fahrlässigkeit führt.

[28] OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000.
[29] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 164.
[30] Martin, E I Rn 57.
[31] Anders: LG München v. 30.4.2009 – 26 O 19450/08, VersR 2010, 1180, 1181.
[32] Martin, a.a.O.

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