Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
Rz. 45
Die Risikoausschlüsse der Wohngebäudeversicherung sind in A § 3 Nr. 4 VGB 2010, A 4.5 VGB 2022 (§ 9 VGB 88) geregelt.
aa) A § 3 Nr. 4 VGB 2010, A 4.5 VGB 2022
Rz. 46
Gemäß A § 3 Nr. 4 VGB 2010, A 4.5 VGB 2022 sind Leitungswasserschäden nicht versichert, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig ist. Die Regelung in § 9 Nr. 3a VGB 88 schließt darüber hinaus auch die Zeit vom Versicherungsschutz aus, in denen das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar ist. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes ist darauf zurückzuführen, dass noch nicht bezugsfertige oder nicht mehr benutzbare Gebäude in der Leitungswasserversicherung ein erhöhtes Risiko darstellen. Insbesondere drohen in erhöhtem Maße Leitungswasserschäden durch Frost und Baumängel. Das während dieser Zeit bestehende Leitungswasserrisiko kann nur durch eine Bauleistungsversicherung gesondert abgesichert werden.
Rz. 47
Ob ein Gebäude noch nicht bezugsfertig ist, ist eng und am Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes auszulegen. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn ein normaler Gebrauch des Gebäudes durch Bewohner ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist. Ob das Gebäude dabei leer steht oder nicht, ist für die Bezugsfertigkeit nicht von Bedeutung. Vielmehr kommt es auf den weit gehenden Abschluss des Innenausbaus und vor allem sämtlicher Installationen an. Für fehlende Bezugsfertigkeit reicht es aus, wenn einzelne Teile des Gebäudes noch nicht bezugsfertig sind. Angesichts der dadurch verursachten erhöhten Gefahr eines Leitungswasserschadens ist diese Auffassung konsequent.
bb) A § 3 Nr. 4 a VGB 2010, A 4.5 VGB 2022
Rz. 48
Weitere Ausschlüsse für die Leitungswasserversicherung enthalten A § 3 Nr. 4 a VGB 2010, A 4.5 VGB 2022 (§ 9 Nr. 4a–e VGB 88).
Rz. 49
Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser (Buchst. aa) sind ausgeschlossen. Planschen ist das Bewegen von Wasser unmittelbar durch menschliches Tun. Der Ausschlusstatbestand umfasst z.B. Wasser, das durch derartige Bewegungen aus einem Schwimmbecken austritt, das an das Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes angeschlossen ist. Freistehende Plansch- oder Schwimmbecken fallen ohnehin nicht unter Versicherungsschutz. Verursachen Plansch- und Reinigungswasser einen Rohrbruch durch Korrosion, die darauf beruht, dass jahrelang Wasser durch die Kachelfugen in den Fußboden eingedrungen ist, führt dies dagegen nicht zum Eingreifen des Ausschlusstatbestandes.
Rz. 50
A § 3 Nr. 4 a dd VGB 2010, A 4.5.3 VGB 2022 (§ 9 Nr. 4b VGB 88) schließen Elementargefahren vom Versicherungsschutz aus. Der Ausschlusstatbestand umfasst beispielsweise Schäden durch Hochwasser bzw. Überschwemmungen. Handelt es sich bei dem aus Elementargefahren resultierenden Wasser nicht um Leitungswasser im Sinne der Bedingungen, ist der Ausschlusstatbestand deklaratorischer Natur, da in diesen Fällen ohnehin kein Versicherungsschutz besteht. Der Ausschluss ist nur dann konstitutiv, wenn beispielsweise die Kanalisation überläuft und dadurch Brauchwasser aus dem versicherten Gebäude nicht mehr abfließen kann.
Rz. 51
Gemäß A § 3 Nr. 4 a hh VGB 2010, A 4.5.6 VGB 2022 (§ 9 Nr. 4c VGB 88) werden Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen, die durch Sprinkler- und Berieselungsanlagen verursacht werden. Voraussetzung für den Ausschlusstatbestand ist, dass die betreffenden Anlagen bestimmungswidrig eingesetzt werden und zu einem Schadeneintritt führen. Kommt es zu einem bestimmungsgemäßen Wasseraustritt, ist dies auf einen Brand zurückzuführen. Für die dadurch verursachten Schäden genießt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der Feuerversicherung, da es sich um einen Brandfolgeschaden handelt. Ausgeschlossen werden sollen deshalb in erster Linie Schäden durch Wasser, das infolge der Öffnung der Sprinkler- oder Berieselungsanlagen durch Druckproben oder durch Umbauten bzw. Reparaturarbeiten bestimmungswidrig ausgetreten ist. Bei derartigen Schäden handelt es sich um typische Betriebsrisiken, die vom Leitungswasserversicherer nicht gedeckt werden sollen.
Rz. 52
Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch werden gem. A § 3 Nr. 4 a ff VGB 2010, A 4.5.5 VGB 2022 (§ 9 Nr. 4d VGB 88) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ausgeschlossen ist jede Form der Bewegung größerer Teile von Grund und Boden innerhalb wie außerhalb des Versicherungsortes und des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt. Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes ist es erforderlich, dass ganze Teilflächen gleichzeitig in Bewegung geraten. Ein Erdrutsch liegt auch dann vor, wenn der Boden des Hanggeländes, auf dem das Haus steht, langsam "abgleitet" und es hierbei zu Rissbildungen kommt. Wegen der Begriffe "Erdsenkung" und "Erdrutsch" wird auf die Ausführungen zu den Deckungserweiterungen in der Wohngebäudeversicherung (siehe Rdn 90) verwiesen.
Rz. 53
Letztlich werden ...