Dr. Lars Damke, Dr. Martin van Bühren
1. Abgrenzung Sachschaden/Kostenschaden
Rz. 122
Die in der Wohngebäudeversicherung versicherten Kosten werden in A § 7 VGB 2010, A 11.1 VGB 2022 (§ 2 VGB 88) erläutert. Wegen der Abgrenzung des Sachschadens zum Kostenschaden wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 133 ff.) verwiesen. Zu beachten ist, dass ebenso wie in anderen Bereichen der Sachversicherung auch in der Wohngebäudeversicherung der Sachschaden stets Vorrang gegenüber dem Kostenschaden genießt. Sind also bestimmte Kosten sowohl als Sachschaden als auch als Kostenschaden zu qualifizieren, sind die Kosten als Sachschaden abzurechnen. Dies kann für die Ermittlung einer etwaigen Unterversicherung von entscheidender Bedeutung sein. Der Vorrang der Sachschadendeckung ist für die Versicherungsnehmer von Vorteil, wenn die Entschädigungsgrenze (siehe § 5 Rdn 134 f.) für die betreffende Kostenart bereits ausgeschöpft ist.
2. Kostenarten
Rz. 123
Wird eine Sache nur teilweise beschädigt, bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Der Versicherungsnehmer kann daher nach einem Wasserschaden nicht die Kosten für die vollständige Neuverfliesung eines einheitlich gefliesten Badezimmers verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der verbleibenden optischen Beeinträchtigung steht, wenn beispielsweise nur der schadhafte Fußboden erneuert wird. Bei einer nur optischen Beeinträchtigung kann sowohl ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten als auch eine Verweisung auf eine Wertminderung sachgerecht sein. Insbesondere bei privat genutzten Wohngebäuden ist ein unbeeinträchtigtes Äußeres des Gebäudes bis zu einem gewissen Grad Bestandteil der Gebrauchsfähigkeit. Zur Erläuterung der einzelnen Kostenarten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (§ 5) wie folgt verwiesen:
▪ |
Aufräumungs- und Abbruchkosten gem. A § 7 Nr. 1 a VGB 2010, A 11.2.1 VGB 2022 (§ 2 Nr. 1a VGB 88) (Feuerversicherung, siehe § 5 Rdn 150 ff.), |
▪ |
Bewegungs- und Schutzkosten gem. A § 7 Nr. 1 b VGB 2010, A 11.2.2 VGB 2022 (§ 2 Nr. 1b VGB 88) (Feuerversicherung, siehe § 5 Rdn 156 ff.), |
▪ |
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind in den versicherten Kosten nach § 7 VGB 2010, A 11.2 VGB 2022 nicht mehr enthalten. Sie sind jedoch nach § 83 VVG zu ersetzen. |
▪ |
Schadensermittlungskosten: Obwohl in den VGB 2010 und VGB 2022 die Kosten der Schadensermittlung als versicherte Kosten nicht erwähnt werden, heißt dies nicht, dass sie nicht unter Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung fallen. Es gilt insoweit vielmehr die gesetzliche Regelung des § 85 VVG. |
▪ |
Entschädigungsgrenzen, A § 7 Nr. 1 VGB 2010, A 11.2.3 VGB 2022. |
Rz. 124
Die Entschädigungsleistung für versicherte Kosten ist nach A § 7 Nr. 1 VGB 2010, A 11.2.3 VGB 2022 auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt.