Unwirksam ist die Zustellung an eine Adresse, unter der der Betroffene nicht oder nicht mehr wohnt. Das gilt namentlich auch für Zustellungen an eine Firma, in der der Betroffene - selbst als Geschäftsführer (OLG Bamberg NZV 2006, 314; OLG Celle zfs 2011, 709; a.A. VGH Mannheim DAR 2018, 468, für den Fall, dass der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist) - beschäftigt ist (AG Suhl zfs 2006, 354) und selbst für den Fall, dass er im Anhörungsbogen die Firmenadresse angegeben hatte (OLG Bamberg NZV 2006, 314).
Dann kann - dies gilt namentlich, wenn der Betroffene im Anhörungsbogen seine neue Adresse angegeben hatte - in der Zustellung auch keine wirksame Ersatzzustellung gesehen werden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustelladressaten scheidet in diesen Fällen gleichfalls aus, da es nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) angenommen werden kann (OLG Koblenz zfs 2005, 363; Thüringer OLG VRS 108, 272; OLG Bamberg NZV 2006, 314; AG Eberswalde zfs 2007, 174).