Prof. Dr. Günther Schneider
I. Grundlagen
Rz. 6
Soweit der Verletzte im staatsrechtlichen Sinn des BBG Beamter ist, besteht eine gesetzliche Sonderregelung hinsichtlich derjenigen Ansprüche, welche aus Anlass eines Unfalls gegen öffentliche Körperschaften erhoben werden können.
Rz. 7
Weil Beamte nicht den einschlägigen sozialrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des SGB VII, unterliegen, bedarf ihre Unfallfürsorge der besonderen Regelung. Diese ist in den §§ 30 ff. BeamtVG normiert.
Rz. 8
Nach § 30 Abs. 2 BeamtVG umfasst die Unfallfürsorge Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich und im Fall der Dienstunfähigkeit Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, und zwar auch bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (§ 38a BBG). Außerdem sind Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und auf einmalige Unfallentschädigung vorgesehen. Hinzuweisen bleibt auf Ansprüche bei Einsatzversorgung im Sinne des § 31a BeamtVG und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a BeamtVG).
Rz. 9
Zu den gesetzlichen Versorgungsleistungen gehören auch die Beihilfen, deren Leistung im Ermessen des Dienstherrn steht. So kann nach näherer Maßgabe von § 30 Abs. 5 BeamtVG Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und der in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. Auch diese sog. Kannbeihilfen haben die Wirkung des Rechtsüberganges.
Ein Schmerzensgeldanspruch des Beamten gegen die Behörde besteht nicht, ebenso wenig bei Soldaten (§ 80 Abs. 1 S. 1 SVG i.V.m. § 81 BVG).
II. Dienstunfall
Rz. 10
Nach der in § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG enthaltenen Legaldefinition ist ein Dienstunfall "ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist". Neben dem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden ist ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes erforderlich. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, sodass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.
Rz. 11
Nach § 31 BeamtVG gehören zum Dienst Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort; ferner die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und der Weg nach und von der Dienststelle. Gegenüber der früheren Regelung (§ 135 BBG a.F.) ist auch das erstmalige Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, auf das der Dienstherr die Bezüge des Beamten überweist, dienstunfallgeschützt. Weiter sind einbezogen Unfälle bei Durchführung eines Heilverfahrens (Dienstunfall) oder auf einem hierzu notwendigen Weg, ebenso grundsätzlich auch der Aufenthalt des Beamten in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes. Auch die dienstlich zugezogene Krankheit gilt als Dienstunfall. Insoweit wurden die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Rz. 12
Zum Begriff des Dienstunfalls wird auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindet auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus Anlass des Unfalls zu entscheiden haben.