Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 39
Nach dem Wortlaut des § 76 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gehen die Schadensersatzansprüche des Beamten und der weiter genannten Personen anlässlich eines Unfalls insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser Leistungen (z.B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG) zu erbringen hat.
Rz. 40
Der Rechtsübergang nach § 76 BBG ist nicht auf Dienstunfälle (§ 31 BeamtVG) beschränkt. Er findet auch auf Unfälle im privaten Bereich statt, die Leistungen des Dienstherrn auslösen.
Rz. 41
Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession stimmen in vielen Punkten mit § 116 SGB X überein. So erfolgt der Forderungsübergang ebenfalls im Zeitpunkt des Unfalls. Wird der Verletzte erst nach dem Schadensereignis Beamter, so erfolgt der Forderungsübergang erst im Zeitpunkt der Verbeamtung.
Rz. 42
Wie in § 116 SGB X (siehe dazu § 36 Rdn 197 ff.) setzt der Übergang auch im Rahmen des § 76 BBG sachliche und zeitliche Kongruenz voraus. Den Ansprüchen des Beamten gegen den Dritten müssen daher gleichartige Leistungen des Dienstherrn gegenüberstehen.
Rz. 43
Ebenso wie im Bereich des § 116 SGB X kann der Dienstherr nur einen übergegangenen Schadensersatzanspruch des Beamten, nicht seinen eignen Schaden geltend machen. Er muss sich z.B. Mitverschulden des Beamten oder den Einwand der unterlassenen Schadensminderung entgegenhalten lassen.
Rz. 44
Kongruenz besteht zwischen
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Gehaltsfortzahlung und Erwerbsschaden; |
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Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) und den vermehrten Bedürfnissen (§ 843 Abs. 1); |
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Hilflosigkeitszuschlag (§ 34 Abs. 2 BeamtVG) und vermehrten Bedürfnissen; |
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Sterbegeld (§ 18 BeamtVG) und Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB); |
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Bezügen für den Sterbemonat (§§ 17, 27 BeamtVG) und Unterhaltsanspruch (§ 844 Abs. 2 BBG); |
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dem Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz für entgangene Haushaltstätigkeit; |
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Beihilfe für den verletzten Beamten und Heilbehandlungskosten (§ 249 BGB); |
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Beihilfe für die Hinterbliebenen und Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB). |
Rz. 45
Keine Kongruenz besteht
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beim pauschal gewährten Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG). Dieser bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten; |
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im Falle von Beihilfeleistungen, die der Dienstherr aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat; |
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zwischen Zusatzurlaub (§ 44 SchwbG a.F.; vgl. nunmehr § 125 SGB IX) und dem Ersatzanspruch nach § 842 BGB; zwischen Berufsförderungsmaßnahmen und Schmerzensgeld; |
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beim Schadensersatzanspruch eines Beamtenwitwers wegen Wegfall der hausfraulichen Dienstleistungen seiner Ehefrau. |
Rz. 46
Da der Dienstherr einen eigenen Schaden nach § 76 BBG nicht geltend machen kann, sind Zahlungen von Nachversicherungsbeiträgen an den Rentenversicherer nicht regressfähig. Ebenso gilt dies für Pensionsrückstellungen und sonstige aus dem Schadensereignis erwachsende besondere Versorgungslasten.
Rz. 47
Die Beträge, die an Gehalt an den Beamten nach dem Unfall fortgezahlt werden, werden mithin hinsichtlich des Rechtsüberganges nur dann berücksichtigt, wenn der Beamte insoweit unfallbedingt arbeitsunfähig war. Wenn dagegen der Beamte tatsächlich in vollem Umfang seine Dienstgeschäfte weiter wahrnimmt, so erhält er sein Gehalt für die geleisteten Dienste und nicht als Versorgungsleistung; dann kommt ein Rechtsübergang nach § 76 BBG insoweit nicht infrage. Daran ändert es auch nichts, dass vielleicht die Qualität seiner Arbeit durch den Unfall gelitten haben mag.
Rz. 48
Ist der Beamte an der Ausübung des Dienstes nur verhindert, z.B. während eines Arztbesuches, findet ein Übergang nicht statt. Ein Erwerbsschaden liegt dann nicht vor. Der Regress des Dienstherrn umfasst das Bruttogehalt einschließlich des anteiligen Urlaubsgeldes und der sonstigen Sonderzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeld). Ansonsten entspricht die Rechtslage der bei der Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers.
Rz. 49
Die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten beurteilt sich ausschließlich nach seinem gesundheitlichen geistigen oder körperlichen Zustand.
Rz. 50
Eine Anrechnung häuslicher Ersparnisse während der stationären Behandlung auf den Regressanspruch des Dienstherrn kommt nicht in Betracht. Die Kosten der Heilbehandlung einschließlich der Kosten des Krankenhausaufenthalts erstattet der Dienstherr dem Verletzten, sofern kein Dienstunfall vorliegt (§§ 31, 33 BeamtVG), entweder ganz oder teilweise durch die Beihilfe. Sind die Kosten der Heilbehandlung durch die Leistungen der privaten Krankenkasse und die des Dienstherrn voll gedeckt (Regelfall), so kann bei Gehaltsfortzahlung allenfalls ein Abzug für ersparte Verpflegungskosten beim privaten Krankenversic...