Prof. Dr. Günther Schneider
I. Übersicht
Rz. 106
Der Rechtsübergang aus § 76 BBG findet gemäß § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes hinsichtlich der Ansprüche des Soldaten auch auf die Soldaten der Bundeswehr Anwendung. Hinsichtlich der Soldaten der früheren Wehrmacht besteht auf der Grundlage ihrer militärischen Dienstverrichtung der Rechtsübergang gemäß § 81a BVG; die Auswirkung dieser Vorschrift entspricht genau dem § 76 BBG.
Rz. 107
Es muss sich bei dem Unfall des Soldaten um einen Dienstunfall im weitesten Sinn handeln. Auch Gesundheitsschäden, die ein Soldat bei der truppenärztlichen Heilbehandlungsmaßnahme erleidet, sind im Regelfall eine Wehrdienstbeschädigung (§ 81 Abs. 1 SVG), die dem eigentlichen Dienstunfall gleichsteht. Es kommt darauf an, ob der Gesundheitsschaden durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Dem Wehrdienst eigentümlich sind Verhältnisse, die den Eigenarten dieses Dienstes entsprechen und die im Allgemeinen eng mit ihm verbunden sind. Das kann auch der Fall sein, wenn der Soldat vom Dienst freigestellt ist und außerhalb des Dienstes in der Bundeswehrkantine einen Unfall erleidet.
Rz. 108
Nach dem für die Dienstunfälle der Soldaten geltenden Soldatenversorgungsgesetz sind die Versorgungsansprüche weitgehend dem BVG, das für die Soldaten der früheren Wehrmacht gilt, angeglichen (§ 80 SVG). Danach erhält der Soldat eine Grundrente und eine Ausgleichsrente. Die Grundrente entspricht dem Unfallausgleich des Beamtenrechts. Sie ist zu zahlen, wenn der Soldat über einen bestimmten Grad hinaus in seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit gemindert ist (§ 31 BVG). Nicht ein bestimmter konkreter Verdienstausfall wird ersetzt, sondern ähnlich einer Summenversicherung bezweckt die Grundrente den Ausgleich der durch die Beschädigung entstehenden vermehrten Bedürfnisse. Dementsprechend ist die Grundrente ebenso wie der Unfallausgleich kongruent dem Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse.
Rz. 109
Die Ausgleichsrente steht dagegen dem Schadensersatzanspruch wegen Erwerbsausfalls kongruent gegenüber.
Rz. 110
Für die Soldaten gilt im Übrigen gemäß § 91a SVG eine dem § 46 BeamtVG vergleichbare Begrenzung der Ersatzansprüche auf die Versorgungsleistungen. Die bei Wehrdienstbeschädigung eines Bundeswehrsoldaten auf Zeit in § 80 SVG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG umfasst auch die Haftungsbeschränkung des § 81 BVG, schließt also Schmerzensgeldansprüche gegen den Dienstherrn aus.
Rz. 111
Insoweit legt § 91a Abs. 1 SVG fest, dass die versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a–81f SVG gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche haben. Abs. 2 der genannten Vorschrift wiederum legt fest, dass § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 BeamtVG entsprechend gilt.
Rz. 112
Die Beschränkung der Ansprüche der Soldaten auf die Versorgungsbezüge entfällt daher, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Bundeswehr oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehenden Person verursacht worden ist oder wenn der Unfall aufseiten des Verletzten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist; zur Gesetzlichen Unfallversicherung siehe auch § 38 Rdn 179 ff. und Rdn 183.
II. Entscheidungen zu § 91a SVG
Rz. 113
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Bereits vor Einfügung des § 91a SVG durch das ÄndGSVG vom 28.7.1961 (BGBl I, S. 1085) standen einem Bundeswehrsoldaten auf Zeit aus Anlass einer durch fahrlässige Amtspflichtverletzung verursachten Wehrdienstbeschädigung (hier: Unfall beim Waffenreinigen) gegen die Bundesrepublik nur die auf dem SVG beruhenden Ansprüche zu, also keine Ansprüche auf Schmerzensgeld. |
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Erleidet ein Bundeswehrsoldat (Angehöriger des Feldheeres) beim Einsatz auf einem Truppenübungsplatz einen Verkehrsunfall durch Verschulden eines ebenfalls dort im Einsatz befindlichen Angehörigen der territorialen Verteidigung, so ist der Unfall nicht bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten. |
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Gesundheitsschäden, die ein Soldat bei einer truppenärztlichen Heilbehandlungsmaßnahme erleidet, sind im Regelfall eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG. Amtshaftungsansprüche, die wegen einer solchen Gesundheitsschädigung geltend gemacht werden, sin... |