Rz. 3
Das GKG unterscheidet bei den Gerichtskosten des Arbeitsgerichtsprozesses zwischen dem Urteilsverfahren (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG i.V.m. Teil 8 der Anlage 1 zum GKG) und dem gerichtskostenfreien Beschlussverfahren (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 ArbGG).
I. Gerichtskosten in 1. Instanz
Rz. 4
In der 1. Instanz entsteht regelmäßig eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 8210 KV; diese Verfahrensgebühr kann je nach Fall zwischen einem Gebührensatz von 0,4 und 2,0 liegen. Der Gebührensatz ist gegenüber der Verfahrensgebühr in ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren, in denen die Verfahrensgebühr 3,0 beträgt, reduziert.
Fälle des Kündigungsschutzes werden i.d.R. im Urteilsverfahren behandelt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG. Ausnahmen bestehen für das Schiedsverfahren nach §§ 101 ff. ArbGG oder für Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz nach § 15 KSchG (siehe § 7 Rdn 92), bei denen vor dem eigentlichen Kündigungsschutz(urteils)verfahren noch die fehlende Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren ersetzt werden muss.
Rz. 5
Gerichtskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren weisen gegenüber den Gerichtskosten für ordentliche zivilgerichtliche Verfahren drei wichtige Unterschiede auf, die allesamt auf die besonderen sozialen Hintergründe bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zurückzuführen sind:
Rz. 6
1. Unterschied: In arbeitsgerichtlichen Verfahren werden – in allen Instanzen – keine Kostenvorschüsse für Gerichtsgebühren und Auslagen erhoben, vgl. § 11 GKG. Eine Klage wird daher nicht erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt, § 12 GKG ist nicht anwendbar.
Deshalb muss und sollte in arbeitsgerichtlichen Klageschriften trotz § 61 GKG kein vorläufiger Streitwert angegeben werden, denn anderenfalls kann es vorkommen, dass versehentlich doch Gerichtskosten eingezahlt werden, die dann wieder zurückgeholt werden müssen.
Rz. 7
Auch in Zwangsvollstreckungssachen werden von den Arbeitsgerichten keine Kostenvorschüsse erhoben. Nach § 11 S. 1 Hs. 2 GKG gilt dies auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Dem korrespondierend dürfen Gerichtsvollzieher nach § 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG keine Gebührenvorschüsse verlangen, wenn aus einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung oder aus einem vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
Rz. 8
2. Unterschied: Bei Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich entfällt die Gerichtsgebühr für diese Instanz, Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG. Dahinter steht die Einsicht, dass es für den Staat in der Regel kostengünstiger ist, keine Gerichtsgebühren zu erheben, als richterliche Kapazitäten durch Entscheidungen zu Gerichtskosten zu binden.
Der Entfall der Gerichtskosten setzt allerdings einen wirksam geschlossenen Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus. Ein Teilvergleich genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 8 S. 2 KV nicht, was bedeutet, dass auch die Kostenentscheidung nicht nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen werden darf. Eine mittelbare Regelung über § 98 ZPO genügt jedoch. In 1. Instanz entfällt auch die Verfahrensgebühr für einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls, Vorbemerkung 8 S. 1 Hs. 2 KV.
Als ein vor Gericht geschlossener Vergleich gilt auch eine Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.
Vor dem 1.7.2004 entfielen die Gerichtsgebühren auch bei außergerichtlichen Vergleichen, wenn diese dem Arbeitsgericht mitgeteilt wurden. Ohne eine solche Mitteilung bekam der Kläger allerdings nach sechs Monaten eine Rechnung über die Gerichtsgebühr, § 9 Abs. 2 Nr. 3 GKG. Ob dies auch nach dem 1.7.2004 noch gelten kann, ist umstritten und im Ergebnis abzulehnen. Für eine entsprechende Anwendung der Vorbemerkung 8 KV bei außergerichtlichen Vergleichen spricht zwar, dass der Arbeitsaufwand des Gerichts bei dieser Fallgestaltung noch geringer ist als bei einem protokollierten Vergleich oder einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Dagegen stehen jedoch der klare Wortlaut ("gerichtlicher Vergleich") und die Tatsache, dass ein außergerichtlicher Vergleich eben kein gerichtlicher Vergleich ist. In jedem Fall sollte dem Gericht ein außergerichtlicher Vergleich mitgeteilt werden (oder besser: auch noch ein gerichtlicher Vergleich dahingehend geschlossen werden, dass das Verfahren durch den außergerichtlichen Vergleich erledigt ist), damit das Arbeitsgericht keine Gerichtskostenrechnung stellt, die den Parteien (ohne Information des Prozessbevollmächtigten) unmittelbar zugeschickt und ggf. versehentlich bezahlt wird.
Rz. 9
Für die Auslagen des Gerichts findet die Kostenprivilegierung der Vorbemerkung 8 KV keine Anwendung, d.h. sie müssen nach Maßgabe des Teils 9 Nrn. 9000 ff. KV erstattet werden. Das erscheint bei Auslagen für Zustellungen fragwürdig, denn nach Nr. 9002 KV werden bis zu zehn Zustellungen nur neben Gebüh...