Rz. 41

Verbandstarifverträge gelten im Fall beiderseitiger Tarifbindung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) oder Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 TVG) kollektivrechtlich weiter, ohne dass es der Auffangregelung des § 613a Abs. 1 S.2–4 BGB bedarf (BAG v. 20.6.2001 – 4 AZR 295/00). Sie verlieren ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende zwingende normative Wirkung, wenn es an der Tarifbindung fehlt, sich die Tarifzuständigkeit ändert oder die übernommenen Betriebe oder Betriebsteile organisatorisch aufgelöst werden, sodass sie dann nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nur noch individualrechtlich weiter gelten (Berscheid, KGS, "Betriebsübergang/Betriebsinhaberwechsel", Rn 144 m.w.N.).

 

Rz. 42

Da die Tarifbindung bei einem Verbandstarifvertrag von der Verbandsmitgliedschaft abhängt, besteht für den Betriebserwerber nur Tarifbindung, wenn er in demselben Verband wie der Betriebsveräußerer organisiert ist. Die Verbandsmitgliedschaft des Betriebsveräußerers ist nach § 38 BGB nicht übertragbar und geht daher auch nicht gem. § 613a BGB auf den Erwerber über (BAG v. 13.7.1994 – 4 AZR 555/93; BAG v. 24.6.1998 – 4 AZR 208/97).

 

Rz. 43

Tarifnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 5 TVG gelten nach einem Betriebsübergang nur mit unmittelbarer und zwingender Wirkung weiter, wenn das Arbeitsverhältnis von dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag weiterhin erfasst wird (BAG v. 1.4.1987 – 4 AZR 77/86). Fällt der Betrieb aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags heraus, findet § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB Anwendung.

 

Rz. 44

Differenziert zu betrachten ist der Übergang eines Firmentarifvertrags. Handelt es sich um einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG vorliegt, so muss der Firmentarifvertrag für seine Fortgeltung vom Betriebserwerber übernommen oder erneut abgeschlossen werden (BAG v. 20.6.2001 – 4 AZR 295/00; BAG v. 29.8.2001 – 4 AZR 332/00; LAG Sachsen-Anhalt v. 31.1.2008 – 7 TaBV 21/07). Andernfalls gelten die Rechte und Pflichten allein nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fort (LAG Düsseldorf v. 14.2.2008 – 11 Sa 1922/07). Liegt eine Umwandlung vor, so handelt es sich bei dem Firmentarifvertrag um eine Verbindlichkeit i.S.d. UmwG, sodass diese auch vom Erwerber zu übernehmen ist (BAG v. 24.6.1998 – 4 AZR 208/97; BAG v. 4.7.2007 – 4 AZR 491/06). Zu beachten ist hierbei aber, dass bei einem Zusammenschluss betrieblicher Einheiten der Fortgeltung des Firmentarifvertrages die Grundlage entzogen ist (BAG v. 4.7.2007 – 4 AZR 491/06).

 

Rz. 45

Betriebsvereinbarungen gelten kollektivrechtlich weiter, wenn die Identität der betrieblichen Einheit erhalten bleibt. Die Identität bleibt z.B. erhalten, wenn bei einem Betriebsübergang der ganze Betrieb oder ein betriebsratsfähiger Betriebsteil, der vom Erwerber als selbstständiger Betrieb geführt wird, übergeht (BAG v. 15.1.2002 – 1 AZR 58/01). Die Identität der Einheit geht verloren, wenn nur ein Betriebsteil übergeht und sich die Arbeitsorganisation, insb. durch Eingliederung in einen anderen Betrieb oder Zusammenschluss mehrerer Betriebe, ändert (BAG v. 1.8.2001 – 4 AZR 82/00). Das BAG hat unter Hinweis auf das Übergangsmandat des Betriebsrates aus § 21a BetrVG sogar eine Fortgeltung von Einzelbetriebsvereinbarungen auch für den Fall angenommen, dass lediglich ein Betriebsteil übertragen, dann aber beim neuen Inhaber als eigenständiger Betrieb fortgeführt wird (BAG v. 18.9.2002 – 1 ABR 54/01).

 

Rz. 46

Hingegen kann eine Betriebsvereinbarung dann nicht weiter gelten, wenn der neue Arbeitgeber nicht mehr unter den Geltungsbereich des BetrVG fällt. In diesem Fall gilt der Inhalt der Betriebsvereinbarung individualrechtlich nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB weiter (Schaub/Koch, ArbRHB, § 119 Rn 23).

 

Rz. 47

Nach einer Entscheidung des BAG v. 18.9.2001 (1 ABR 54/01) gelten Gesamtbetriebsvereinbarungen kollektivrechtlich weiter, sofern auch nur ein Teil eines der erfassten Betriebe übergegangen ist und beim Erwerber unter Wahrung seiner Identität fortgeführt wird. Dies ergibt sich daraus, dass das Regelungssubstrat einer Gesamtbetriebsvereinbarung allein der einzelne Betrieb, nicht aber das Unternehmen ist. Geht auch nur ein Betrieb(-steil) auf einen Erwerber über, bei dem bislang kein Betrieb besteht, so gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Gehen hingegen mehrere Betriebe über, so gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung als solche fort. Durch dieses Urteil wurde ein langjähriger Streit der Literatur über die Möglichkeit der kollektivrechtlichen Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die Praxis entschieden.

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