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Gem. § 613a Abs. 1 S. 4 BGB wird der Zeitpunkt der Beendigung der zwingenden Wirkung der individualrechtlich weiter geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen vorverlegt. Zum einen ist bereits vor Ablauf eines Jahres eine Änderung der Rechte und Pflichten möglich, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen auch bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr gegolten hätten, denn durch den BetrInhW sollen die Arbeitnehmer nicht bessergestellt werden als sie ohne den Betriebsübergang gestanden hätten. Nachwirkung eines Tarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) und Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 6 BetrVG) hindern eine einzelvertragliche Ablösung nicht. Zum anderen können der neue Inhaber und die Arbeitnehmer bei fehlender Tarifbindung bereits die Anwendung eines anderen Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbaren, selbst wenn dadurch die individualrechtlich weiter geltenden Regelungen verschlechtert werden. Der ersetzende Tarifvertrag muss im Geltungsbereich einschlägig sein und insgesamt dem Arbeitsverhältnis zugrunde gelegt werden (Berscheid, KGS, "Betriebsübergang/Betriebsinhaberwechsel", Rn 155–157 m.w.N.).

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