Rz. 13

Neben dem BGB wirkt der Bundesgesetzgeber über das Steuerrecht wesentlich auf die Stiftungen ein. Die Landesstiftungsgesetze[29] spielen inzwischen eine eher untergeordnete Rolle. Der Schwerpunkt des materiellen Stiftungsrechtes liegt in den §§ 80 ff. BGB.

Gestärkt wurde bei der letzten "großen" Reform des Stiftungszivilrechts im Jahre 2002 vor allem die Stifterfreiheit, indem durch eine bundeseinheitliche Regelung die rechtlichen Anforderungen für die Errichtung einer Stiftung transparenter und einfacher gestaltet wurden (insb. § 81 BGB).

Ausdrücklich stellt § 80 Abs. 2 BGB klar, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung anzuerkennen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit ist ein Recht auf die Errichtung von Stiftungen festgeschrieben.

Dem Stifterwillen wird dadurch besonderes Gewicht beigemessen, dass für Stiftungen alle gemeinwohlkonformen Zwecke zulässig sind (§ 80 Abs. 2 BGB aE: "… und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.").

Bis zur Grenze der Gemeinwohlgefährdung darf nach dem neuen Stiftungszivilrecht eine Stiftung jeden beliebigen privatnützigen Zweck verfolgen und jede beliebige privatnützige Ausrichtung haben. Es muss insb. nicht eine Familienstiftung, eine unternehmensverbundene Stiftung oder gar eine wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbefreite Stiftung sein, sondern es kann auch eine allgemein privatnützige Stiftung sein.[30] Das Gesetz kennt hier keine Zweckvorgaben, wie man sie früher vereinzelt im Landesstiftungsrecht fand, wonach z.B. unternehmensverbundene Stiftungen nicht genehmigungsfähig sein sollten.[31]

 

Rz. 14

Für die Errichtung einer Stiftung gelten die folgenden grundsätzlichen Regelungen:

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform[32] (§ 81 Abs. 1 S. 1 BGB; zum Stiftungsgeschäft siehe Rdn 17 ff.).
Der Stifter muss verbindlich erklären, Vermögen (Bargeld oder Sachwerte) zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen (§ 81 Abs. 1 S. 2 BGB).
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten, die nach dem bundesweit geltenden Recht die folgenden Punkte regeln muss: 1. den Namen der Stiftung, 2. den Sitz der Stiftung, 3. den Zweck der Stiftung, 4. das Vermögen der Stiftung und 5. die Bildung des Vorstandes der Stiftung (§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB).
Weitere Grundvoraussetzung ist, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). Der Zweck muss auf jeden Fall erreicht werden können. Dafür muss die Vermögensausstattung (regelmäßiger Mindestbetrag bisher: 50.000 EUR)[33] so groß sein, dass ausreichend Erträge erwirtschaftet werden, um die Aufgaben bewältigen zu können, die die Stiftung zur Erfüllung ihres Zwecks zu erledigen hat. Dazu soll es nach der Begründung des Gesetzgebers auch ausreichen, dass weitere Bar- und Sachmittel mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten sind. Angesichts der nach wie vor schwachen Ertragsmöglichkeiten am Kapitalmarkt wird immer deutlicher, dass aktuell Stiftungen mit einem geringen Vermögen kaum eine realistische Chance auf eine nennenswerte Zweckerfüllung aus ihren Erträgen haben. Unter einem Stiftungsvermögen von unter 1,0 Mio. EUR werden Stiftungen deshalb immer problematischer, wie schon überschlägige "Ertragsberechnungen" zeigen.[34] Daher ist über alternative Rechtsformen nachzudenken (zu diesen Rdn 89 ff.).

Der Begriff der "Genehmigung" einer Stiftung wurde bereits bei der Reform im Jahre 2002 durch "Anerkennung" ersetzt (§ 80 Abs. 2 BGB), um das Stiftungsrecht von "obrigkeitsstaatlichem Muff" zu befreien. Das ist durchaus auch als Aufforderung an die Stiftungsbehörden gemeint, Stiftungsprojekte positiv zu unterstützen.

 

Rz. 15

Mit dem Bundesstiftungsrecht im BGB sind die Voraussetzungen für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung dort bundeseinheitlich geregelt. Neben dem Stiftungszivilrecht im BGB gelten auch die verschiedenen Landesstiftungsgesetze, soweit nicht im BGB eine vorrangige und abschließende materiell rechtliche Regelung getroffen wurde,[35] was insb. bei der Regelung der Anerkennung von Stiftungen der Fall ist.[36] Die Landesstiftungsgesetze wurden nach und nach an das modernisierte Stiftungszivilrecht angepasst.[37] Dazu hatten Hüttemann und Rawert einen Modellentwurf eines Landesstiftungsgesetzes vorgelegt.[38] Die aktuellen Landesstiftungsgesetze findet man u.a. auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.[39] Als beispielhaft sei hier das Landesstiftungsgesetz von Rheinland-Pfalz[40] hervorgehoben.

[29] Zum Landesstiftungsrecht siehe das gleichnamige Buch von Hüttemann/Richter/Weitemeyer.
[30] NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 78 f.
[31] Schiffer, NJW 2004, 2497, 2498 bei Fn 21.
[32] Anders für die Ausstattung einer Stiftung mit einem Immobilienvermögen jüngst OLG Köln v. 5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227–229/19, ZEV 2019, 729 (notarielle Form); dem zustimmend Wachter, BB 2019, 2705, 2707; krit. dagegen Pruns, ErbR 2020, 172 m.w.N.
[33] NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 81 Rn 28 ff.
[34] Schiffer, S...

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