Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
a) Arten
Rz. 44
Es sind ausgehend von der Zweckrichtung und den Motiven des Stifters zwei Grundtypen der unternehmensverbundenen Stiftung (siehe auch Rdn 91 ff., 117) zu unterscheiden.
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Eine Unternehmensträgerstiftung trägt das Unternehmen unmittelbar selbst. Dieses Modell ist im Bereich der Unternehmensnachfolge mangels Flexibilität nur bedingt sinnvoll und einsatzfähig. Es gab und gibt in der Praxis aber durchaus Beispiele für solche Stiftungen, wie etwa die (frühere) "Hans-Soldan-Stiftung", die "Dr. Arthur Pfungst Stiftung" und die (frühere) "Carl-Zeiss-Stiftung", um nur einige zu nennen. |
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Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, so bezeichnet man sie als Beteiligungsträgerstiftung (siehe Rdn 117). Diese Form der unternehmensverbundenen Stiftung ist bei richtiger Gestaltung durchaus praktikabel. Die Stiftung ist alleinige Gesellschafterin oder Mitgesellschafterin. Das Unternehmen wird als Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben, so dass das Unternehmen den Vorschriften für diese Rechtsformen unterfällt und die erforderliche Flexibilität des Unternehmens selbst grundsätzlich erhalten bleibt. Eine Beteiligungsträgerstiftung kann für eine Nachfolgegestaltung interessant sein. Welche Formen dieser Stiftungsart finden sich in der Praxis? |
Rz. 45
Die Beteiligungsträgerstiftung kann als Dotationsquelle für verschiedene Zwecke, als Familientreuhänder oder als Führungsinstrument für das Unternehmen dienen. Dabei können die genannten Aufgaben auch miteinander kombiniert werden. Bei der Stiftung als Dotationsquelle steht das Motiv des Stifters im Vordergrund, die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel über die Unternehmensbeteiligung bereitzustellen. Die Unternehmensbeteiligung ist für diese in der Praxis regelmäßig gemeinnützigen Stiftungen folglich nur das Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
Rz. 46
Ist eine Stiftung als Familientreuhänder eingesetzt, soll sie dafür Sorge tragen, dass bei einer Unternehmensbeteiligung die Beteiligungsrechte im Sinne des Stifters/der Familie ausgeübt werden und dass (wirtschaftlich) die Beteiligung der Familie zu deren finanzieller Absicherung erhalten bleibt.
In einem solchen Fall erhalten die Familienmitglieder regelmäßig keinen Zugriff auf die in der Beteiligung enthaltene Unternehmenssubstanz. Als Begünstigte der Stiftung kommen sie aber in den Genuss der Unternehmenserträge. Steuerlich ist diese Familienstiftung nicht begünstigt, sondern wird neben den "normalen" Steuerpflichten in Analogie zu dem Fall einer natürlichen Person als Erbe sogar zusätzlich mit der Ersatzerbschaftsteuer belastet. Hauptfall des Einsatzes einer Stiftung als Führungsinstrument ist der der Stiftung & Co. KG (siehe Rdn 91 ff.).
Rz. 47
Eine Stiftung kann sich an jeder Art von Gesellschaft, dh etwa auch an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligen. Sie kann persönlich haftende Gesellschafterin einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Stiftung & Co. KG) werden, aber auch Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft. Die Stiftung ist hier als selbstständige Stiftung normal steuerpflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt (siehe Rdn 54 ff.).
Als weithin bekannte Praxisbeispiele für die Stiftung & Co. KG seien hier nur die Schickedanz Holding Stiftung & Co. KG, Fürth, die Vorwerk Elektrowerke Stiftung & Co. KG, Wuppertal, und die Lidl u. Schwarz Stiftung & Co. KG, Neckarsulm, genannt. Die Praxis zeigt allerdings, dass eine Stiftung ebenso wenig wie sie ein Steuersparmodell ist, eine Allzweckwaffe zur Regelung der Unternehmensnachfolge ist. Einige bekannte Stiftungen, die im Zuge einer Unternehmensnachfolgeregelung errichtet wurden, mussten ihre Beteiligungen wieder veräußern, weil sich die Rahmenbedingungen geändert hatten, so dass die Unternehmen mehr Kapital benötigten, als von der Stiftung bereitgestellt werden konnte. Beispiele sind die Nixdorf-Stiftung, die Max Grundig-Stiftung, die Breuninger-Stiftung (Stuttgart), Krups-Familienstiftung (Solingen), die Theo und Friedel Schöller-Stiftung (Nürnberg) und die Klöckner Moeller-Stiftung (Bonn). Gerade solche Fälle zeigen die besondere Relevanz der nachfolgenden Praxishinweise (vgl. auch Rdn 91 ff., 95 ff.).