Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
Rz. 70
Die Stiftung haftet gegenüber Dritten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwingend für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan, ein Organmitglied oder ein sonstiger für die Stiftung Mitwirkender in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben schuldhaft verursacht (Außenhaftung); grundsätzlich kann die Stiftung Rückgriff gegenüber den betreffenden Organmitgliedern nehmen (Innenhaftung), wobei diese grundsätzlich auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haften. Eine Ausnahme gilt allein für Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich oder gegen eine Vergütung von nicht mehr als 720 EUR tätig sind (§§ 86, 31a BGB). Um es einmal plastisch auszudrücken: "Es reicht nicht, Gutes zu tun, man muss es auch gut tun."
Erfreulicherweise gibt es in diesem Zusammenhang inzwischen eine recht rege Diskussion zur Corporate Governance bei Stiftungen. Zur Corporate Governance werden hier Fragen nach der Kontrolle der Stiftungsorgane, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Stiftungsverwaltung oder nach den Grundsätzen guter Stiftungspraxis gestellt.
Rz. 71
Nach einer nicht näher begründeten Meinung aus der Wissenschaft soll die Haftung von Stiftungsorganmitgliedern in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Fälle aus unserer Praxis zeigen das Gegenteil. Allerdings liegt bisher noch keine umfangreiche Rechtsprechung zur Haftung von Stiftungsorganen und Stiftungsbediensteten vor. Das heißt aber nicht, dass es in der Praxis keine Haftungsfälle im Zusammenhang mit Stiftungen gibt. Gegen eine solche Schlussfolgerung spricht schon die bekannte Verschwiegenheit des Sektors.
Voraussetzung der Haftung der Stiftung nach §§ 86, 31 BGB ist ein innerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der Organtätigkeit. Auf die Vertretungsmacht und deren Grenzen kommt es dabei nicht an. Besteht die schädigende Handlung allerdings lediglich in einer Überschreitung der Vertretungsmacht, so haftet dafür nicht die Stiftung, sondern das Organmitglied selbst (§ 179 BGB). Auch Schadenszuführung "nur" bei Gelegenheit der Organtätigkeit führt nicht zu einer Haftung der Stiftung.
In allen Fällen der Außenhaftung stellt sich zugleich die Frage nach der Innenhaftung der Organe, d.h. nach dem Rückgriff der Stiftung auf die Organmitglieder wegen des ihr entstanden Schadens. Diese Frage stellt sich aber natürlich auch dann, wenn der Stiftung ein Schaden nicht durch einen Fall der Außenhaftung, sondern auf sonstige Weise (z.B. Vermögensverlust) entstanden ist.
Soweit Stiftungsorgane im Rahmen eines Dienstvertrages, Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftrages tätig werden, ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 280 Abs. 1 wegen Verletzung einer Pflicht aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. In Betracht kommen bei der Stiftung insb. zwei Pflichten und ein korrespondierendes Verbot, nämlich die Pflicht zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, die Pflicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens und das Verbot der Förderung eigener Interessen oder solcher Dritter zulasten der Stiftung. Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 Abs. 1. Gehaftet wird grds. also für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Die Grenze zur leichten Fahrlässigkeit ist schnell überschritten. Im Widerspruch dazu soll nach einer Ansicht eine Innenhaftung/ein Rückgriff wegen Verletzung des Grundsatzes der Vermögenserhaltung gegen Organmitglieder nur dann in Betracht kommen, wenn "bei deutlich erkennbaren, konkreten Vermögensverlusten grob pflichtwidrig … von im Einzelfall tatsächlich und rechtlich verfügbaren und erfolgversprechenden Gegenmaßnahmen" kein Gebrauch gemacht wird. Das entspricht indes nicht dem gesetzlichen Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1. Die genannte Ansicht verliert zudem weiter an Überzeugungskraft, wenn man sich einmal von dem Leitbild eines ehrenamtlich handelnden Vorstandes löst und sich stattdessen an dem Vorstand einer unternehmensverbundenen Stiftung orientiert.
Rz. 72
Gesetzliche Haftungsbeschränkungen gab es bis vor einigen Jahren nicht. Privilegierungen in analoger Anwendung von § 619a BGB oder bei besonders schadensträchtigen Aufgaben wurden zumindest diskutiert. In der Stiftungssatzung kann der Rückgriff auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Rz. 73
Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder wurde schließlich im Jahre 2009 die zivilrechtliche Haftung nach §§ 31a, 86 BGB auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung galt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Mitglieder des Vorstands, nicht aber für Mitglieder sonstiger Stiftungsorgane (Beirat, Kuratorium etc.). Dem hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 schließlich mit einer entsprechenden Anpassung des § 31a BGB durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz abgeholfen. Nunmehr gilt die Haftungsbeschränkung für alle unentgeltlich oder gegen eine jährliche Vergütung von höchstens 720 EUR tätigen Organmitglieder oder besondere Vertreter einer Stiftung. Nicht beachtet zu haben scheint der Gesetzgeber, d...