Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
Rz. 54
Grundsätzlich sind die Errichtung und die Tätigkeit einer Stiftung mit unterschiedlichen steuerlichen Belastungen verbunden (Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer etc.). Gemeinnützige Stiftungen (siehe Rdn 55 ff.) oder andere Stiftungen, die sonstige steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen, d.h. etwa mildtätig sind, sind im Gegensatz dazu nach den einschlägigen Steuergesetzen beinahe vollständig von den betreffenden Steuern befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Im Bereich der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit unterscheidet man vor allem (phänomenologisch) Förderstiftungen und Anstalts-/Trägerstiftungen.
Rz. 55
Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Beispiele für gemeinnützige Zwecke: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, des Umweltgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports und des Wohlfahrtswesens.
Der gemeinnützige Zweck der "Volksbildung" (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) muss mit dem BFH so ausgelegt werden, dass er in "geistiger Offenheit" gefördert wird und nicht unter Durchsetzung einer "eigenen [politischen] Auffassung". Unter dem Zweck des "demokratischen Staatswesens" (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) darf nach dem BFH zudem nicht die ausschließliche oder überwiegende Verfolgung eines politischen Zwecks verstanden werden, zudem müsse eine etwaig zulässige Verfolgung solcher Zwecke "parteipolitisch neutral" erfolgen. Infolge des BFH-Urteils vom 10.1.2019 wurde den Organisationen "Attac" und "Campact" der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Dagegen bewegen sich parteinahe Stiftungen bei der Erarbeitung von "Lösungsvorschlägen für Problemfelder der Tagespolitik" noch im Bereich der zulässigen politischen Bildung als "Volksbildung" i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
Von einer Förderung der Allgemeinheit kann man dann nicht mehr sprechen, wenn der Kreis der Personen, denen die Förderung durch die Stiftung zugutekommt, geschlossen ist. Ein solcher geschlossener Kreis ist etwa bei einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens gegeben – aber auch, wenn die betreffenden Personen nach ihrer Abgrenzung, vor allem nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur einen kleinen Kreis bilden. Errichtet ein Unternehmen oder der Unternehmer eine gemeinnützige Stiftung, kann er also damit nicht etwa – ausschließlich – seine Belegschaft fördern, zu fördern ist die Allgemeinheit, zu der aber natürlich auch die Belegschaftsmitglieder gehören können. Überdies bietet eine solche gemeinnützige Stiftung für das Unternehmen (gleichzeitig) die Möglichkeit einer positiven Öffentlichkeitsarbeit – etwa im Sinne eines Mäzenatentums des Unternehmers, das dieser über die Stiftung ausführt.
Rz. 56
Mildtätige Zwecke (§ 53 AO) verfolgt eine Stiftung, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation (näher: § 53 Nr. 2 AO) auf die Hilfe anderer angewiesen sind (Bedürftigkeit). Hier ist die Leistung der Stiftung also an einzelne Personen oder Personenkreise möglich, die auch aus der Familie und/oder dem Unternehmen des Stifters stammen können.
Die Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO ist im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen, wobei sich der bürokratische Aufwand zum Nachweis der Bedürftigkeit nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz verringert hat. Nunmehr reicht es als Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von Leistungsempfängern aus, wenn die Bedürftigkeit bereits durch eine amtliche Stelle geprüft wurde (z.B. Bezug von "Hartz IV"). Zusätzliche Kontrollen durch die mildtätige Körperschaft können dann entfallen. In besonderen Konstellationen ist auf Antrag bei dem zuständigen Finanzamt sogar der vollständige Verzicht auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit möglich.
Rz. 57
Die Steuerbefreiungen werden in den einzelnen Steuergesetzen in der Regel soweit aufgehoben, als die gemeinnützige Stiftung keine reine Vermögensverwaltung betreibt, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO).
Die Beteiligung einer Stiftung an einer GmbH ist anders als die Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich regelmäßig der steuerunschädlichen Vermögensverwaltung zuzuordnen, ist also auch für eine steuerbefreite Stiftung grundsätzlich ohne weiteres möglich. Ein zunehmendes Praxisthema ist in diesem Zusammenhang die Auslagerung und Ausgliederung/Ausgründung (Outsourcing) bei steuerbefreiten Stiftungen.
Rz. 58
Eine steuerbefreite Stiftung darf im Übrigen (anders als andere steuerbefreite Körperschaften) bis zu einem Drittel ihres steu...