Dr. K. Jan Schiffer, Matthias Pruns
I. Die Stiftung als aktuelles Thema
Rz. 5
Die Stiftung und Stiftungsgestaltungen sind spätestens seit der Jahrtausendwende zunehmend ein Thema für die rechts- und steuerberatende Praxis geworden. Man sprach und spricht von einer Renaissance der Stiftungskultur. Das gilt nicht nur für Stiftungsgestaltungen als Weg zur Unternehmenssicherung, sondern auch außerhalb des unternehmerischen Bereiches. Das zeigt sich u.a. in der großen Anzahl einschlägiger Publikationen und in der Zahl der jährlich neu errichteten Stiftungen. Derzeit gibt es deutlich über 23.000 Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland, die überwiegend gemeinnützige Stiftungszwecke verfolgen. Die Hälfte wurde allein im vergangenen Jahrzehnt errichtet: durchschnittlich 891 Stiftungen pro Jahr zwischen 2001 und 2010. Aktuell werden knapp 500 bis 700 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts pro Jahr errichtet. Man kann durchaus von einer "Reformrendite" sprechen. Der Gesetzgeber hat nämlich durch die Reformen des Stiftungszivilrechts (2002 und 2013) sowie des (Stiftungs-)Steuerrechts (2000, 2007 und 2013) die Errichtung von Stiftungen erheblich gefördert. Zählt man die in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und die im vergangenen Jahrzehnt neu errichteten Stiftungen zusammen, so kommt man auf rund 70 % der heute in Deutschland existierenden Stiftungen.
Die jährlich neu hinzukommenden unselbstständigen Stiftungen ("Treuhandstiftungen") sind ungezählt. Man hört von Schätzungen, die von der Existenz von über 40.000 unselbstständigen Stiftungen ausgehen, ohne dass es dafür aber einen konkreten Beleg gibt.
Als prominente Namen im Zusammenhang mit Stiftungen sind etwa zu nennen: Mohn, Würth, "Ikea", Kirch, Eckernkamp (Vogel-Verlag), Brandstätter ("Playmobil"), Werner ("dm") oder auch Michael Stich, Jürgen Klinsmann und Thomas Gottschalk.
Rz. 6
Es sind drei Hauptgruppen von Motiven für die Errichtung von Stiftungen zu unterscheiden, die einzeln oder auch kombiniert auftreten können:
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Gemeinnützige und mildtätige Motive (Fall der steuerbefreiten Stiftung; siehe Rdn 54 ff.), |
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der Wunsch nach einer langfristigen finanziellen Absicherung der Familie (Fall der Familienstiftung; siehe Rdn 39 ff.); |
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der Wunsch, die Selbstständigkeit eines (Familien-)Unternehmens aufrechtzuerhalten, die Unternehmensnachfolge zu sichern, das eigene Lebenswerk oder das Werk, das von der Familie über viele Generationen aufgebaut wurde, zu erhalten (Fall der unternehmensverbundenen Stiftung; siehe Rdn 44 ff.). |
Rz. 7
Da das Thema erfahrungsgemäß nicht jedem Berater geläufig ist, wird nachfolgend zunächst ein Überblick über das Stiftungsrecht in einer kompakten Gesamtdarstellung gegeben, um einen praxisnahen Einstieg in die Materie zu ermöglichen. Am Schluss des Beitrags finden sich nach einer Beratungscheckliste verschiedene Muster für wesentliche Fälle von Stiftungsgestaltungen.
II. Die Stiftung: Eine juristische Person ohne Mitglieder und Gesellschafter
Rz. 8
Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist als eine Zusammenfassung von Vermögen grundsätzlich auf Dauer angelegt. Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie hat nur Nutzer (Destinatäre).
Als Destinatäre werden diejenigen natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, denen die Vorteile der Stiftung (Stiftungsleistungen) zugutekommen sollen. Sie haben als Destinatäre keinen einklagbaren Anspruch gegen die Stiftung, es sei denn, es ist etwas anderes in der Stiftungsverfassung festgelegt.
Rz. 9
Das Vermögen einer Stiftung darf in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden ("Grundsatz der Vermögenserhaltung"). Das muss dem Stifter unbedingt bewusst sein. Die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens sind allein für die Zwecke der Stiftung einzusetzen.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vermögenserhaltung gilt für die Verbrauchsstiftung. Bei dieser Form der Stiftung sind der Rückgriff auf das Stiftungsvermögen und sogar sein Verbrauch zur Zweckerfüllung erlaubt. Die Verbrauchsstiftung ist nunmehr im Gesetz ausdrücklich geregelt (§§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 1 S. 2 BGB), war aber bereits vorher zulässig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB muss auch eine Verbrauchsstiftung mindestens zehn Jahre bestehen. Angesichts der schlechten Ertragslage am Kapitalmarkt, die nun schon seit Jahren anhält, k...