Rz. 116
▪ | Siehe auch die Mustersatzung aus Anlage 1 zu § 60 AO. | ||||
▪ | Zur Präambel:
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▪ | Zu § 2 Abs. 3: Soll die Stiftung nach § 58 Nr. 1 AO überwiegend als Förderstiftung (Fördermittelkörperschaft) tätig werden, muss das nach Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich in der Satzung als eigener Zweck festgelegt sein (AEAO, Anm. 1 zu § 58 AO) | ||||
▪ | Zu § 3 Abs. 5: Aktuell tendiert eine Entwicklung der Praxis der Finanzverwaltung dazu, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei "zu vielen" Satzungszwecken ("Vorratszwecken") zu verweigern, wenn die satzungsgemäßen Zwecke nicht auch tatsächlich alle (gleichzeitig) verwirklicht werden (siehe dazu etwa Dietz, StiftungsBrief 2013, 108; Schiffer in: Schiffer, § 9 Rn 20). |
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