Rz. 116

Siehe auch die Mustersatzung aus Anlage 1 zu § 60 AO.

Zur Präambel:

In der Präambel können z.B. Angaben zum Hintergrund der Stiftungsgründung, die den Stifterwillen näher erläutern, niedergelegt werden. Herr Zufrieden und Herr Erfolgreich aus den Sachverhalten 1 und 2 (siehe Rdn 2, 3) könnten hier etwa ganz individuell ihre gemeinnützigen Beweggründe näher darlegen. Darin läge dann gleichzeitig eine Vorgabe für die künftigen Stiftungsorgane und eine Auslegungshilfe, falls die Satzung ausgelegt werden muss.
Hinweis: Die Stiftung könnte ihm Rahmen ihrer steuerunschädlichen Vermögensverwaltung, § 14 AO, Anteile an der GmbH von Herrn Erfolgreich aus dem Sachverhalt 2 halten, ohne dass ihre Steuerbefreiung gefährdet wäre.
Zu § 2 Abs. 3: Soll die Stiftung nach § 58 Nr. 1 AO überwiegend als Förderstiftung (Fördermittelkörperschaft) tätig werden, muss das nach Auffassung der Finanzverwaltung ausdrücklich in der Satzung als eigener Zweck festgelegt sein (AEAO, Anm. 1 zu § 58 AO)
Zu § 3 Abs. 5: Aktuell tendiert eine Entwicklung der Praxis der Finanzverwaltung dazu, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei "zu vielen" Satzungszwecken ("Vorratszwecken") zu verweigern, wenn die satzungsgemäßen Zwecke nicht auch tatsächlich alle (gleichzeitig) verwirklicht werden (siehe dazu etwa Dietz, StiftungsBrief 2013, 108; Schiffer in: Schiffer, § 9 Rn 20).

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