Rz. 57

Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann.

 

Beispiel 27: Beratungshilfe (I)

Der Anwalt war im Januar 2021 vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden. Den Beratungshilfeschein hatte der Mandant bereits im Dezember 2020 selbst beantragt.

Für den Anwalt gilt neues Recht. Die Erteilung des Beratungshilfescheins ist für ihn unerheblich.

 

Rz. 58

 

Beispiel 28: Beratungshilfe (II)

Der Anwalt ist im Dezember 2020 vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden. Er beantragt und hat den Beratungshilfeschein im Januar 2021 erhalten.

Für den Anwalt gilt altes Recht. Die Erteilung des Beratungshilfescheins ist für ihn auch hier unerheblich.

 

Rz. 59

Sind im Rahmen der Beratungshilfe mehrere Angelegenheiten gegeben, ist nach allgemeinen Grundsätzen auf den jeweiligen Auftrag abzustellen.

 

Beispiel 29: Beratungshilfe (III)

Der Rechtsuchenden ist auf ihren Antrag im Dezember 2021 ein Beratungshilfeschein für "Trennungs- und Scheidungsfolgen" erteilt worden. Noch im Dezember hatte die Rechtsuchende den Anwalt mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beauftragt. Im März 2021 hat sie ihn auch mit der Zuweisung der Ehewohnung beauftragt.

Jetzt liegen im Rahmen der Beratungshilfe zwei Angelegenheiten vor (siehe § 28 Rdn 17). Für die Angelegenheit Unterhalt rechnet der Anwalt nach altem Recht ab. Für die Angelegenheit Ehewohnung gilt dagegen bereits neues Recht.

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