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Abmahnung und Abschlusserklärung sind dieselbe Angelegenheit, da sie den Hauptsacheanspruch betreffen. Daher richtet sich die Vergütung insgesamt nach altem Recht, wenn der Auftrag zur Abmahnung vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist.

 

Beispiel 13: Abmahnung und einstweilige Verfügung

Der Anwalt hatte im November 2020 eine Abmahnung ausgesprochen. Da darauf nicht reagiert wurde, hat er im Dezember eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Im Januar hat der Anwalt den Gegner zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, die dieser auch erteilt hat.

Die Abschlusserklärung löst keine neue Angelegenheit aus, sondern führt allenfalls zur Erhöhung des Gebührensatzes der Geschäftsgebühr, die bereits durch die Abmahnung ausgelöst worden ist (siehe § 19 Rdn 171 ff.). Die gesamte Geschäftstätigkeit richtet sich nach altem Recht.

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