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Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gehört für den Anwalt des Antragsgegners nicht mehr zum Mahnverfahren (siehe dazu unter Rdn 92 ff.), sondern bereits zum streitigen Verfahren, unabhängig davon, wann die Anspruchsbegründung eingeht.

 

Beispiel 34: Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids beauftragt der Antragsgegner im Dezember 2020 einen Anwalt, Einspruch einzulegen. Die Sache wird daraufhin im Januar 2021 an das zuständige Landgericht abgegeben, das Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Da der Einspruch bereits das streitige Verfahren einleitet, gilt für den Anwalt des vormaligen Antragsgegners und nachfolgenden Beklagten noch altes Recht.

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