Rz. 78

Güte- und Schlichtungsverfahren sind sowohl gegenüber der vorgerichtlichen Vertretung als auch gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr. 7 RVG).

 

Rz. 79

Ist der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vor dem 1.1.2021 erteilt worden und der Auftrag zum Güte- oder Schlichtungsverfahren nach dem 31.12.2020, dann richtet sich die Vergütung für die vorgerichtliche Vertretung nach altem Recht und die Vergütung im Güte- oder Schlichtungsverfahren nach neuem Recht.

 

Rz. 80

Ist der Auftrag zum Güte- oder Schlichtungsverfahren noch vor dem 1.1.2021 erteilt worden und der Auftrag gerichtlichen Verfahren nach dem 31.12.2020, dann richtet sich die Vergütung für das Güte- oder Schlichtungsverfahren nach altem Recht und die Vergütung gerichtlichen Verfahren nach neuem Recht.

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