Rz. 78
Güte- und Schlichtungsverfahren sind sowohl gegenüber der vorgerichtlichen Vertretung als auch gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr. 7 RVG).
Rz. 79
Ist der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vor dem 1.1.2021 erteilt worden und der Auftrag zum Güte- oder Schlichtungsverfahren nach dem 31.12.2020, dann richtet sich die Vergütung für die vorgerichtliche Vertretung nach altem Recht und die Vergütung im Güte- oder Schlichtungsverfahren nach neuem Recht.
Rz. 80
Ist der Auftrag zum Güte- oder Schlichtungsverfahren noch vor dem 1.1.2021 erteilt worden und der Auftrag gerichtlichen Verfahren nach dem 31.12.2020, dann richtet sich die Vergütung für das Güte- oder Schlichtungsverfahren nach altem Recht und die Vergütung gerichtlichen Verfahren nach neuem Recht.
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