Rz. 126
Wird das Verfahren unterbrochen und später wieder fortgeführt, so bleibt das ursprüngliche Auftragsdatum weiterhin maßgebend. Durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entsteht keine neue Angelegenheit, auch nicht, wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[38]
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