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Wird das Verfahren unterbrochen und später wieder fortgeführt, so bleibt das ursprüngliche Auftragsdatum weiterhin maßgebend. Durch die Fortsetzung des Rechtsstreits entsteht keine neue Angelegenheit, auch nicht, wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[38]

[38] Für die Unterbrechung nach § 240 ZPO: FG Saarbrücken AGS 2008, 290; OLG Hamm JurBüro 1989, 1403; OLG München JurBüro 1989, 977; für die Unterbrechung nach §§ 239 ff. ZPO: LG Berlin JurBüro 1988, 601; OLG Bamberg JurBüro 1991, 239.

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