Rz. 127

Auch wenn es sich bei der Umsatzsteuer um einen Auslagentatbestand handelt (siehe Nr. 7008 VV), ist die Übergangsvorschrift des § 60 RVG hierauf nicht anwendbar. Vielmehr muss der Anwalt diejenige Umsatzsteuer abführen, die tatsächlich bei ihm anfällt und von ihm an das Finanzamt abzuführen ist (siehe § 38 Rdn 121).

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