Rz. 138

Die Anwendung des maßgeblichen Gebührenrechts für einen Verkehrsanwalt richtet sich nach dem Datum des ihm erteilten Auftrags, unabhängig davon, wann der Hauptbevollmächtigte beauftragt worden ist. Daher kann es auch hier zu gespaltenem Kostenrecht kommen.

 

Beispiel 73: Hauptbevollmächtigter und Verkehrsanwalt (I)

Anwalt A ist im Oktober 2020 als Prozessbevollmächtigter beauftragt worden, Anwalt B im Januar 2021 als Verkehrsanwalt.

Für Anwalt A gilt altes Recht, da er vor dem 1.1.2021 beauftragt worden ist. Für Anwalt B gilt dagegen bereits neues Recht, da er den Auftrag erst nach dem 31.12.2020 erhalten hat.

 

Rz. 139

 

Beispiel 74: Hauptbevollmächtigter und Verkehrsanwalt (II)

Anwalt A ist im Dezember 2020 als Verkehrsanwalt beauftragt worden, Anwalt B im Januar 2021 als Prozessbevollmächtigter.

Für Anwalt A gilt altes Recht, da er vor dem 1.1.2021 beauftragt worden ist. Für Anwalt B gilt dagegen bereits neues Recht, da er den Auftrag erst nach dem 31.12.2020 erhalten hat.

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