Rz. 149

Für eine Widerklage gilt das Gleiche wie für die Klageerweiterung. Auch die Widerklage eröffnet keine neue Angelegenheit. Es gilt einheitlich bisheriges Recht, auch wenn der Auftrag zur Widerklage bzw. zum Widerantrag nach dem Stichtag erteilt worden ist.[42]

 

Beispiel 80: Klage und Widerklage (I)

Im November 2020 ist die Klage eingereicht worden. Im März 2021 hatte der Beklagte eine Widerklage erhoben.

Klage und Widerklage sind dieselbe Angelegenheit. Es ist einheitlich nach altem Recht abzurechnen.

 

Rz. 150

Nur dann, wenn eine bisher nicht beteiligte Partei einbezogen wird, also durch eine Drittwiderklage, gilt für deren Anwalt neues Gebührenrecht, wenn er bislang noch nicht tätig war.[43]

 

Beispiel 81: Klage und Widerklage (II)

Wie vorangegangenes Beispiel 80. Neben der Widerklage wird auch Drittwiderklage gegen den C erhoben, der nunmehr einen eigenen Anwalt beauftragt.

Für die Anwälte von Kläger und Beklagtem gilt altes Recht. Für den Anwalt des Drittwiderbeklagten C gilt dagegen neues Recht.

[42] OLG Bamberg JurBüro 1978, 364; OLG Hamm JurBüro 1979, 45; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 852.
[43] OLG Bamberg AnwBl 1989, 627.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?