Rz. 7

Für die Wahlanwaltsvergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG zunächst einmal auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit abzustellen. Ist der unbedingte Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt altes Recht; ist er nach dem 31.12.2020 erteilt worden, gilt neues Recht.

 

Beispiel 1: Klageauftrag

Der Anwalt ist im Dezember 2020 beauftragt worden, eine Klage einzureichen. Nach Freigabe durch den Mandanten ist die Klage im Januar 2021 eingereicht worden.

Maßgebend ist der Auftrag im Dezember 2020. Für den Anwalt des Klägers gilt daher noch altes Recht.

 

Rz. 8

Da die Frage des anzuwendenden Vergütungsrechts für jeden Anwalt gesondert nach § 60 RVG zu prüfen ist, kann es dazu kommen, dass der eine Anwalt noch nach altem Recht abrechnet, der andere dagegen bereits nach neuem Recht.

 

Beispiel 2: Klageverteidigung

Im vorangegangenen Beispiel 1 hatte der Beklagte nach Zustellung der Klage einen Anwalt mit der Abwehr der Klage beauftragt.

Maßgebend für den Anwalt des Beklagten ist sein Auftrag, der logischerweise in 2021 liegen muss. Für ihn gilt daher bereits neues Recht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?