Rz. 3
Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs, der nur den öffentlichen Verkehrsraum umfasst (BGH DAR 2012, 389), zu dem z.B. eine nicht dem Zugang dienende Rasenfläche nicht gehört (BGH DAR 2004, 529; zum öffentlichen Verkehrsraum siehe auch § 37 Rdn 13 ff.).
Rz. 4
Der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt. Es muss ihm dabei darauf ankommen, durch den Verkehrsvorgang in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen, d.h., er muss in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren (BGH DAR 2012 390; BGH NZV 2016, 533; BGH bei Paul DAR 2018, 670; OLG Hamm SVR 2016, 181). Der Tatbestand ist allerdings nur dann erfüllt, wenn die darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen Eingriffs ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird, was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn aus einem fahrenden Fahrzeug Gegenstände geworfen und dabei andere Fahrzeuge beschädigt werden (BGH DAR 2002, 132). Außerdem muss die konkrete Gefahr für eines der Schutzobjekte auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein, woran es z.B. bei Schüssen auf ein Fahrzeug, die ohne Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrers bleiben, fehlt (BGH NZV 2018, 42).
Unterschieden werden sogenannte Außeneingriffe (BGH NJW 2019, 615), bei denen der Täter ohne unmittelbar am Verkehr teilzunehmen in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingreift oder Inneneingriffe (BGH StV 2018, 429), bei denen der Täter in verkehrfeindlicher Absicht ein Fahrzeug bewusst zweckwidrig mit Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – einsetzt. Der Eingriff muss zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, also einem Beinaheunfall, geführt haben. Beim Außeneingriff genügt es, dass die Herbeiführung der Gefahr vom Vorsatz des Täters erfasst ist, wofür ausreicht, dass der Täter die Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf genommen hat, bedingter Vorsatz reicht nämlich aus. Beim verkehrsfeindlichen Inneneingriff muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen, dass der Täter es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht. Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrsatypische "Pervertierung" eines Verkehrsvorganges zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB vor (BGH StV 2018, 429).
Täter eines Inneneingriffes kann auch ein Beifahrer sein, z.B. wenn er absichtlich die Tür des Fahrzeuges öffnet, um einen Fahrradfahrer auffahren zu lassen (OLG Hamm NZV 2017, 288).
Achtung: Fremde Sachen von bedeutendem Wert
Der Tatbestand setzt voraus, dass entweder Leib oder Leben bzw. Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind. In ständiger Rechtsprechung geht der BGH trotz vielfacher Kritik nach wie vor ab einem Schaden von 750,00 EUR von einem bedeutenden Wert aus (BGH DAR 2013, 709; Beschl. v. 13.4.2017 – 4 StR 581/16, juris). Auch wenn kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, genügt bereits eine entsprechende Gefährdung, wobei jedoch die Angabe des Fahrzeugwertes allein nicht ausreicht, es müssen vielmehr noch Feststellungen zur konkreten Gefahr und dem zu erwartenden Schadensbild getroffen werden (BGH NJW 2019, 615).