I. Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog)
Rz. 33
Für aufgestellte Verkehrszeichen gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein Verkehrszeichen bzw. gegen eine Verkehrseinrichtung.
Rz. 34
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO aber nicht nur im Falle des Rechtsbehelfs gegen die Aufstellung von Verkehrszeichen, sondern auch bei Rechtsbehelfen gegen deren Entfernung.
II. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO
Rz. 35
Eilrechtsschutz gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens erfolgt durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.
Rz. 36
Erweist sich die durch das Verkehrszeichen und/oder durch Verkehrseinrichtung verkörperte Verkehrsregelung als offensichtlich rechtswidrig, so ist auf den entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO hin auch auszusprechen, dass deren Folgen in Form der Errichtung der rechtswidrigen Verkehrsregelung rückgängig gemacht werden. Verkehrszeichen und/oder Verkehrseinrichtung sind dann zu entfernen.
Rz. 37
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen darf allerdings nur dann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn es dem Widersprechenden unzumutbar ist, die Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinzunehmen. Mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es nämlich in aller Regel nicht zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute Beschilderung wiederholt neue Verkehrsregelungen getroffen würden, welche dem Verkehrsteilnehmer wiederholt unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen. Eine solche Unsicherheit kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Belastung des Betroffenen dadurch, dass er die angegriffene Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinnehmen muss, unzumutbar erscheint.
Rz. 38
Eilrechtsschutz gegen aufgestellte Verkehrszeichen erfolgt dann aber grundsätzlich über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Rechtsschutz in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder der vorbeugenden Feststellungsklage bzw. die Sicherung derartiger Klagebegehren durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Abgesehen davon, dass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes für Fälle, in denen der VA kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, der Systematik des § 80 VwGO widerspricht, kommt ein solcher Rechtsschutz nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist jedenfalls dort kein Raum, wo und solange in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO – verwiesen werden kann. Die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen aufgestellte Verkehrszeichen ist jedenfalls grundsätzlich zumutbar und ausreichend im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes.
III. Eilrechtsschutz zur Aufstellung eines Verkehrszeichens (§ 123 VwGO); Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG)
Rz. 39
Soll durch Eilrechtsschutz das Aufstellen eines Verkehrszeichens erreicht werden, so richtet sich dieser nach § 123 VwGO.
Rz. 40
Für die einstweilige Anordnung gilt allerdings das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Ist es dem ASt. zuzumuten, den von ihm geltend gemachten Anspruch im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, so fehlt es beim Begehren der Aufstellung eines Verkehrszeichens hieran. Einem Antrag auf vorläufige Anbringung eines Verkehrszeichens fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Antragsteller nicht mit diesem Begehren zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat.
Rz. 41
Kann über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht kurzfristig entschieden werden, gebietet die durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Garantie effektiven Rechtssc...