Rz. 419

Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO beschrieben; er besitzt insbesondere das Recht zur Ablehnung eines Richters bzw. Sachverständigen, das Fragerecht, das Beanstandungsrecht nach §§ 238 Abs. 2, 242 StPO, das Beweisantragsrecht sowie das Recht, Erklärungen abzugeben.

Diese relativ starken Rechte sollte der anwaltliche Vertreter der Nebenklage auch ausüben, sofern die Inanspruchnahme sachdienlich ist. Dabei sind vor allem die Sicht- und Empfindungsweise des Verletzten den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen. Dass dies nicht bloßer Selbstzweck ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit der Nebenklage in aller Regel die Durchführung eines Schadensersatzprozesses vorbereitet bzw. eingeleitet wird.

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