Rz. 143
Gegen Herrn A ist Haftbefehl ergangen. Er wird beschuldigt, einen Diebstahl mit einer Waffe begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf einen Zeugen, der Herrn A am Tatort gesehen haben will. Die Wiedererkennung beruht auf der Vorlage eines in einem früheren Ermittlungsverfahren gemachten Lichtbildes. Herr A hat bisher von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, erzählt aber seinem Verteidiger, dass er für die Tatzeit ein Alibi habe.
Rechtsanwalt R beantragt Haftprüfung und will die Freundin von Herrn A in die Haftprüfung als präsente Zeugin stellen, weil sich Herr A zur Tatzeit bei der Zeugin aufgehalten hat.
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