Rz. 406

Dem Strafverfahren gegen Herrn A wird in der Öffentlichkeit eine hohe Beachtung geschenkt. Der Fortsetzungstermin findet an einem Freitagnachmittag statt. Dort haben sich jedoch lediglich noch zwei Zuhörer im Gerichtssaal eingefunden. Nach Sitzungsende und Urteilsverkündung stellt der Verteidiger des Herrn A fest, dass am Haupteingang des Landgerichtes ein Schild mit dem Hinweis angebracht ist, dass das Landgericht Freitagnachmittag geschlossen sei. Hierin sieht er einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Er trägt dies sogleich dem Vorsitzenden Richter vor. Dieser fertigt über diese Tatsache einen Aktenvermerk an und nimmt ihn zur Anlage des Protokolls der Sitzung.

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