a) Dritte als Mandatsvermittler
Rz. 3
Typischer Sachverhalt: Herr A erscheint bei Rechtsanwalt R mit seinem Bekannten Herrn X, der Rechtsanwalt R empfohlen hat und auch an dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt teilzunehmen wünscht.
Rz. 4
Häufig werden Rechtsanwälte von Dritten empfohlen. Nicht selten werden die (zukünftigen) Mandanten sogar von den Mandatsvermittlern zum Besprechungstermin mit dem Rechtsanwalt begleitet. Dies kann Probleme aufwerfen, falls aus dieser Vermittlerrolle ein Anspruch auf Anwesenheit während der Gespräche mit dem Mandanten abgeleitet werden soll. Dem steht nämlich zunächst einmal die Schweigepflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem potentiellen Mandanten strikt entgegen: Der Mandant ist deshalb stets ausdrücklich zu befragen, ob er bei dem Gespräch die Anwesenheit des Dritten tatsächlich wünscht und insofern den Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht entbindet, § 53 Abs. 2 StPO. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass dem Mandanten die Anwesenheit von Freunden oder Verwandten die notwendige Unbefangenheit nehmen kann, so dass dieser dem Verteidiger – etwa aus Furcht vor dem Eindruck, den er bei dem Dritten hinterlassen könnte – wesentliche Informationen vorenthält. Dies gilt nicht zuletzt auch für Jugendliche und Heranwachsende, die oftmals von einem oder beiden Elternteilen begleitet werden.
Das gleiche Problem kann sich ergeben, wenn die Rechtsanwaltsgebühren von einem Dritten für den Mandanten übernommen werden und dieser damit einen Anspruch auf Information über den Verfahrensstand und -inhalt verknüpft. Allerdings ist auch hier allein der Wille des Mandanten, nicht derjenige des Geldgebers, entscheidend. Dies ist neben dem Mandanten auch dem Mandatsvermittler ebenso eingehend wie eindringlich zu verdeutlichen.
Rz. 5
Aber noch ein anderer, ungleich wichtigerer Aspekt bedarf der Beachtung: Möglicherweise wird der Dritte später als Zeuge im Strafverfahren benannt und ist damit gezwungen, über Dinge zu berichten, die er im Rahmen von Mandantengesprächen erfahren hat. Außer bei nahen Angehörigen kommt dem Dritten nämlich kein Schweigerecht zustatten. Dieser wäre zwar kein unmittelbarer Zeuge, aber doch ein solcher vom Hörensagen, dessen Aussage bei ansonsten dürftiger Beweislage durchaus Gewicht zukommen kann. Aus diesem Grund sollte der Verteidiger seinen Mandanten eindringlich auf das geschilderte Risiko hinweisen und zumindest bei solchen Personen, die nicht zum Kreis der nahen Angehörigen zählen, dringend von einer Anwesenheit bei den Besprechungen abraten. Aber selbst bei nahen Angehörigen ist Vorsicht geboten, da nicht sicher feststeht, ob diese später tatsächlich auch von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden. Eine eingehende Belehrung der Angehörigen ist insoweit ebenso erforderlich wie selbstverständlich.
b) Anbahnungsgespräch und Bestätigung der Mandatsannahme
Rz. 6
Typischer Sachverhalt: Herr A trägt bei dem Anbahnungsgespräch mit Rechtsanwalt R vor, dass er mit Herrn B tatsächlich eine körperliche Auseinandersetzung gehabt habe. Zu den Schlägen sei es aber nur gekommen, weil Herr A Frau C, der Freundin von Herrn B, zu Hilfe habe kommen wollen, nachdem diese von ihrem Freund bedrängt und lautstark beleidigt worden war. Daraufhin habe er Herrn B aufgefordert, Frau C in Ruhe zu lassen. Dieser Aufforderung sei Herr B aber nicht nachgekommen. Stattdessen habe dieser Frau C mehrere Faustschläge an den Kopf verpasst. Herr A sei nun eingeschritten und habe Herrn B dabei auch geschlagen. Frau C habe so entkommen können.
Rz. 7
Aufgrund dieser Schilderung ist zunächst fraglich, weshalb die Ermittlungsbehörden von einer gefährlichen Körperverletzung ausgehen. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes ist deshalb die Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft notwendig. So, wie der Mandant das Geschehen schildert, handelte er in Nothilfe und hätte sich demnach auch nicht strafbar gemacht. Herr A ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung von Fehleinschätzungen eine fundierte rechtliche Prognose vor Durchsicht der Akten nicht abgegeben werden kann, da Mandanten nicht selten bei ihrer Schilderung des Sachverhalts Details übersehen bzw. verschweigen, die rechtlich aber von Bedeutung sind und in der Regel erst nach erfolgter Akteneinsicht gezielt hinterfragt und aufgeklärt werden können.
Ist der Rechtsanwalt bereit, die Verteidigung eines Mandanten zu übernehmen, nimmt er alle relevanten Daten zur Person bzw. Sache auf und lässt sich, soweit vorhanden, auch sämtliche fallrelevanten Schriftstücke, etwa Vorladungen o.Ä., aushändigen. Aus den staatsanwaltlichen Schreiben geht nämlich stets deren Js-Aktenzeichen hervor, so dass entsprechende Eingaben des Verteidigers direkt der richtigen Ermittlungsabteilung zugeleitet werden können. Bei polizeilichen Ladungen ist zumindest ein Hinweis auf die Tagebuchnummer vorhanden, was ebenfalls eine schnellere Sachbearbeitung ermöglicht. Der Mandant hat außerdem eine Strafprozessvollmacht zu unterschreiben, damit sich der Verteidiger gegenüber der Ermittlungsbehörde legitimieren und Akteneinsicht beantragen kann. Zu Dokumentati...